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Informationen zum Dokument  BGer 1C_435/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_435/2021 vom 29.12.2021
 
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1C_435/2021
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bürgerrat der Stadt Basel,
 
Stadthausgasse 13,
 
4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Einbürgerung; Kosten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des
 
Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom
 
8. Juni 2021 (VD.2021.99).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Am 16. August 2005 wies der Bürgerrat der Stadt Basel ein Einbürgerungsgesuch von A.________ ab. Am 27. Januar 2021 ersuchte dieser um eine Neuüberprüfung des Entscheids, worauf der Bürgerrat jedoch am 9. März 2021 nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wies das Appellationsgericht das Gesuch ab und setzte A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--.
 
 
2.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 15. Juli 2021 beantragte A.________, sein Wiedererwägungsgesuch sei inhaltlich zu prüfen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Rückerstattung der bisherigen Gerichtskosten zu gewähren.
 
 
3.
 
Im Rahmen des Schriftenwechsels teilte das Appellationsgericht dem Bundesgericht mit, dass A.________ den Kostenvorschuss am 18. Oktober 2021 fristgerecht bezahlt habe. In der Folge teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit, das Verfahren scheine gegenstandslos geworden zu sein, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Das Appellationsgericht erachtet in seiner Stellungnahme eine Abschreibung des Verfahrens als richtig, während die weiteren Verfahrensbeteiligten sich nicht haben vernehmen lassen.
 
 
4.
 
Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss, gegen dessen Auferlegung er sich mit der Beschwerde ans Bundesgericht gewehrt hatte, in der Folge doch noch fristgerecht bezahlt hat, ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
 
 
5.
 
Da keine Parteikosten entstanden sind und es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, kann offenbleiben, welches der mutmassliche Ausgang des Prozesses gewesen wäre bzw. wer nach dem Verursacherprinzip die Prozesskosten zu tragen hätte (vgl. Urteil 1C_69/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6 mit Hinweisen).
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren 1C_435/2021 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bürgerrat der Stadt Basel und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Müller
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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