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Informationen zum Dokument  BGer 5D_228/2021  Materielle Begründung
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BGer 5D_228/2021 vom 23.12.2021
 
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5D_228/2021
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Kanton Zürich,
 
2. Stadt Zürich,
 
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,
 
Steuerabteilung 4, Werdstrasse 75, Postfach,
 
8010 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. November 2021
 
(RT210109-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Urteil vom 23. Juni 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 2 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'652.30 nebst Zins.
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2021 Beschwerde. Mit Urteil vom 11. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin verlangt, die für diesen Fall zuständigen Verantwortlichen am Bundesgericht müssten innerhalb von 72 Stunden einen apostillierten Geschäftsverteilungsplan und eine Bestallungsurkunde vorlegen, damit festgestellt werden könne, ob es sich um ein unparteiisches, ordentliches Gericht handle und um die Einleitung einer internationalen Strafverfolgung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu vermeiden.
 
Einen unbedingten Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers gibt es nicht (BGE 139 III 120 E. 3.2.1) und auch ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsverteilungsplans besteht nicht (Urteil 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1). Es genügt, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht (Urteil 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist beim Bundesgericht der Fall (www.bger.ch). Aus der genannten Website geht hervor, welche Gerichtspersonen der II. zivilrechtlichen Abteilung zugeteilt sind. Daraus ist zudem ersichtlich, dass für die vorliegende Angelegenheit die genannte II. zivilrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht, BGerR; SR 173.110.131) und nicht die von der Beschwerdeführerin direkt angeschriebene Präsidentin des Bundesgerichts. Ohnehin scheint hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein ernsthaftes Informationsinteresse im Hinblick auf ein allfälliges Ablehnungsgesuch zu stehen. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen, wie auch an weiteren Merkmalen der Eingabe (Verwendung von Phantasieurkunden und -titeln sowie lateinischer Wendungen; Unterschrift mit Daumenabdruck etc.) zu erkennen ist.
 
 
3.
 
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf zwingende Normen des allgemeinen Völkerrechts, die befolgt werden müssten. Sie nennt jedoch keine konkreten Normen, die vorliegend verletzt worden sein sollen. Ihre Berufung auf das deutsche Völkerstrafgesetzbuch ist unbehelflich. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt vollständig.
 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Dezember 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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