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Informationen zum Dokument  BGer 2C_198/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_198/2020 vom 23.12.2021
 
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2C_198/2020
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber Seiler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Christensen,
 
gegen
 
Gemeinde Leukerbad, Lichtenstrasse 29, 3954 Leukerbad, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer.
 
Gegenstand
 
Kurtaxen (Ferienwohnungen), Beschwerde gegen das Kurtaxenreglement der Munizipalgemeinde Leukerbad vom 1. Januar 2020,
 
Beschwerde gegen die Homologation des Kurtaxenreglementes der Gemeinde Leukerbad des Staatsrats des Kantons Wallis vom 31. Januar 2020.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Nach dem Gesetz über den Tourismus des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 (TG/VS; SGS 935.1) haben die Gemeinden namentlich in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusbeteiligten die Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik zu erarbeiten und die Umsetzung der Leitlinien zu überwachen (Art. 7 Abs. 1 lit. a TG/VS). Weiter obliegt ihnen, die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern (lit. b) und die Tourismustaxen zu erheben (lit. c). Das Gesetz kennt drei Formen kommunaler Tourismustaxen, nämlich die Kurtaxe (Art. 17 ff.), die Beherbergungstaxe (Art. 23 ff.) und die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 ff.), die von den Gemeinden anstelle der Beherbergungstaxe erhoben werden kann. Die Gemeinden können die Kurtaxe entweder effektiv (nach der tatsächlichen Zahl der Tage bzw. Nächte) oder pauschal erheben. Falls die Gemeinde den pauschalen Bezug vorsieht, so ist die Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen. Zu beachten ist von Gesetzes wegen insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung (Art. 21 Abs. 3 bis TG/VS in der Fassung vom 8. Mai 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015). Der Kurtaxenertrag dient namentlich zur Finanzierung eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation am Ort und der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen (Art. 22 TG/VS).
1
A.b. Am 17. Dezember 2015 verabschiedete die Gemeindeversammlung der Munizipalgemeinde Leukerbad/VS auf Antrag des Gemeinderates ein neues Kurtaxenreglement (KTR/LB). Zur Kurtaxe liess sich dem Reglement entnehmen, dass die Eigentümer bzw. Dauermieter von Ferienwohnungen die Kurtaxe mittels einer Jahrespauschale zu entrichten hatten (Art. 4 Abs. 2). Mit der Jahrespauschale waren alle Übernachtungen im entsprechenden Objekt, einschliesslich der gelegentlichen Vermietung, abgegolten (Art. 4 Abs. 3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b KTR/LB betrug die Kurtaxe je Übernachtung für Ferienwohnungen einheitlich Fr. 6.--. Die Jahrespauschale für Ferienwohnungen erfuhr in Art. 6 KTR/LB folgende weitere Regelung:
2
"1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse erhoben.
3
2 Sie beträgt für Ferienwohnungen in Leukerbad auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 60 Tagen:
4
a) für Wohnungen bis und mit 2½ Zimmer (in der Regel zwei Betten = Faktor 2) : Fr. 720.--;
5
b) für Wohnungen bis und mit 3½ Zimmer (in der Regel vier Betten = Faktor 4) : Fr. 1'440.--;
6
c) für Wohnungen bis und mit 4½ Zimmer und grösser (in der Regel sechs Betten = Faktor 6) : Fr. 2'160.--."
7
A.c. Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das Reglement am 20. April 2016. Dies wurde im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 6. Mai 2016 veröffentlicht. Das Reglement trat am 1. Mai 2016 in Kraft.
8
A.d. Mit Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 hiess das Bundesgericht Beschwerden gegen das KTR/LB teilweise gut. Es hob Art. 6 Abs. 2 KTR/LB insofern auf, als er einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen vorsah und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war.
9
A.e. Infolge des Urteils 2C_519/2016 vom 4. September 2017 fasste der Gemeinderat Leukerbad an der Sitzung vom 18. September 2017 den Beschluss, Art. 6, 7 und 8 KTR/LB abzuändern. Art. 6 KTR/LB sollte nun folgendermassen lauten:
10
"Art. 6 Jahrespauschale für Ferienwohnungen
11
1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse erhoben.
12
2 Sie beträgt für Ferienwohnungen in Leukerbad auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 50 Tagen
13
a) für Wohnungen bis und mit 2½ Zimmer (in der Regel 2 Betten = Faktor 2) CHF 600.00
14
b) für Wohnungen bis und mit 3½ Zimmer (in der Regel 4 Betten = Faktor 4) CHF 1'200.00
15
c) für Wohnungen bis und mit 4 ½ Zimmer und grösser (in der Regel 6 Betten = Faktor 6) CHF 1'800.00."
16
Die Abänderung wurde von der Urversammlung der Gemeinde Leukerbad am 10. Oktober 2017 angenommen. Zudem wurde aufgrund einer Auflage des Staatsrats des Kantons Wallis in Art. 14 KTR/LB vorgesehen, dass die Änderung der Art. 6, 7 und 8 am 1. Januar 2018 befristet bis zum 31. Dezember 2019 und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat des Kantons Wallis in Kraft gesetzt werde. Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das KTR/LB in der geänderten Fassung an seiner Sitzung vom 29. November 2017.
17
 
B.
 
Am 20. Dezember 2019 ersuchte der Gemeinderat der Gemeinde Leukerbad den Staatsrat des Kantons Wallis um die definitive Homologation des KTR/LB, mithin also um die Streichung der Befristung in Art. 14 KTR/LB. Dazu reichte der Gemeinderat verschiedene Daten ein, um den Art. 6 KTR/LB zugrunde gelegten durchschnittlichen Belegungsgrad zu untermauern. Der Staatsrat homologierte die Änderung an seiner Sitzung vom 22. Januar 2020 und publizierte dies im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 31. Januar 2020.
18
 
C.
 
A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ (Beschwerdeführer 2) und der C.________ (Beschwerdeführer 3) gelangen mit Beschwerde vom 28. Februar 2020 an das Bundesgericht und beantragen, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 KTR/LB 2020 seien aufzuheben.
19
Der Staatsrat des Kantons Wallis hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Munizipalgemeinde Leukerbad schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer replizieren und reichen eine ergänzende Stellungnahme ein. Die Munizipalgemeinde Leukerbad dupliziert.
20
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen das KTR/LB und damit gegen einen kommunalen Erlass (Art. 82 lit. b BGG). Hat der betreffende Kanton - wie vorliegend der Kanton Wallis für rein fiskalische Erlasse (vgl. Urteile 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 1.2; 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2, 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2) - kein kantonales abstraktes Normkontrollverfahren vorgesehen, kann der kommunale oder kantonale Erlass direkt beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 BGG).
21
1.2. Anfechtungsobjekt ist zwar nur der Erlass und nicht die Homologation als selbständiger organisatorischer Hoheitsakt im Rahmen der politischen Rechte (BGE 138 I 171 E. 3.3.1; Urteile 2C_756/2015 vom 3. April 2017 E. 1.3.1, nicht publ. in BGE 143 I 272; 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.3.1). Für den Fristenlauf ist jedoch diejenige Veröffentlichung des angefochtenen Erlasses massgeblich, durch welche das Gesetzgebungsverfahren förmlich abgeschlossen wird (BGE 142 I 99 E. 1.3; 133 I 286 E. 1; Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.3). Das KTR/LB bedurfte der Homologation durch den Staatsrat des Kantons Wallis; diese Homologation wurde am 22. Januar 2020 erteilt und am 31. Januar 2020 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht (vgl. oben Sachverhalt B.). Dadurch wurde das Gesetzgebungsverfahren auf Erlass des KTR/LB förmlich abgeschlossen und der Fristenlauf im Sinne von Art. 101 BGG ausgelöst. Die am 28. Februar 2020 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.
22
1.3. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle überprüft das Bundesgericht die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit übergeordnetem Recht (BGE 143 I 272 E. 2.1). Richtet sich wie hier die abstrakte Normenkontrolle gegen eine Teilrevision eines Erlasses, können grundsätzlich nur die damit geänderten oder neu aufgenommenen Bestimmungen angefochten werden. Bestimmungen, die nicht verändert wurden, können nur geprüft werden, sofern ihnen im Rahmen der Partialrevision des Erlasses eine gegenüber ihrem ursprünglichen Gehalt veränderte Bedeutung zukommt bzw. sie durch die Gesetzesrevision in einem neuen Licht erscheinen und dem Beschwerdeführer dadurch Nachteile entstehen (BGE 146 I 83 E. 1.1; 142 I 99 E. 1.4; 135 I 28 E. 3.1.1; 122 I 222 E. 1b/aa).
23
1.3.1. Die Beschwerdeführer fechten Art. 4 Abs. 2 KTR/LB an. Diese Bestimmung hatte das Bundesgericht im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 nicht aufgehoben. Sie wurde in der Folge nicht mehr geändert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie infolge der Änderung der Art. 6, 7 und 8 sowie 14 KTR/LB gegenüber früheren Fassungen einen neuen Gehalt oder einen geänderten Rechtssinn aufwiese. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen Art. 4 Abs. 2 KTR/LB richtet.
24
1.3.2. Anders verhält es sich bezüglich Art. 6 Abs. 2 KTR/LB. Zwar wurde diese Bestimmung bereits infolge des bundesgerichtlichen Urteils 2C_519/2016 vom 4. September 2017 mit Beschluss des Gemeinderates vom 18. September 2017, angenommen durch die Urversammlung am 10. Oktober 2017, abgeändert (vgl. oben Sachverhalt A.e). Der Staatsrat homologierte diese Änderung aber nur unter der Auflage, dass die Gemeinde bis zum 31. Dezember 2019 eine neue Auslastungsberechnung einreiche. Dementsprechend beschränkte die Gemeinde in Art. 14 KTR/LB den zeitlichen Geltungsbereich von Art. 6 KTR/LB vorerst auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019. Die Anpassung von Art. 14 KTR/LB, welche der Staatsrat im Januar 2020 homologierte, verleiht Art. 6 KTR/LB einen neuen Regelungsgehalt, da die Begrenzung seines zeitlichen Geltungsbereichs wegfällt. Dieser neue Regelungsgehalt wirkt sich zum Nachteil von Eigentümern von Ferienwohnungen aus. Die Beschwerde dagegen ist zulässig.
25
 
1.4.
 
1.4.1. Damit auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 eingetreten werden kann, müssen sie durch den angefochtenen Erlass besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an seiner Aufhebung haben (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschwerdeführer von einem Erlass besonders berührt, wenn er von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen sein wird (virtuelles Berührtsein; BGE 145 I 26 E. 1.2; 141 I 36 E. 1.2.3). Als nicht ortsansässige Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde sind die Beschwerdeführer 1 und 2 für ihre Eigennutzung selbst kurtaxenpflichtig und haben gegebenenfalls als Beherberger unter subsidiärer Haftung die Kurtaxe einzukassieren; sie sind durch den angefochtenen Erlass hinreichend berührt (vgl. Urteile 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 1.3; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.4.3). Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Art. 6 Abs. 2 KTR/LB, der ihre Abgabenlast erhöht, und sind folglich zur Beschwerde legitimiert.
26
1.4.2. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, er führe die Beschwerde im Interesse seiner Mitglieder. Nach der Rechtsprechung kann ein als juristische Person konstituierter Verband mittels Beschwerde die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Mitglieder des als Verein (Art. 60 ff. ZGB) konstituierten Beschwerdeführers 3 sind Eigentümer von Zweitwohnungen in der Gemeinde und wären folglich selbst gleich wie die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Beschwerde legitimiert. Gemäss seinen Statuten bezweckt der Beschwerdeführer 3 die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und setzt er sich insbesondere für angemessene Steuern ein. Er erfüllt somit die erwähnten Voraussetzungen und ist zur Beschwerde befugt.
27
1.5. Die Beschwerde genügt den formellen Anforderungen (Art. 42 BGG). Auf die Beschwerde ist - mit Vorbehalt des in E. 1.3.1 Ausgeführten - einzutreten.
28
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch untersucht es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2; 138 I 217 E. 3.1).
29
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2; 137 II 305 E. 3.3). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3; 139 I 229 E. 2.2). Ob ein angefochtener kantonaler oder kommunaler Erlass anderes höherrangiges Recht - so namentlich kantonales Verfassungsrecht, das nicht unter die verfassungsmässigen Rechte fällt, oder andere kantonale und kommunale Gesetze und Rechtsverordnungen - verletzt, prüft das Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen verfassungsmässige Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3). Die Prüfung erfolgt insbesondere unter dem Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt ein kantonales Gesetz oder eine kantonale bzw. kommunale Rechtsverordnung in allen Fällen nur auf, falls sich die Norm jeder verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch bereits, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 143 I 272 E. 2.5.1; 138 I 321 E. 2; 137 I 77 E. 2).
30
2.2. Das vorliegende bundesgerichtliche Normenkontrollverfahren ist, angesichts der fehlenden kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit in abgaberechtlichen Angelegenheiten, ein erstinstanzliches Verfahren (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht erhebt somit den Sachverhalt in Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) selbst (Art. 55 Abs. 1 BGG), wobei es sich insbesondere auf die von den Verfahrensparteien eingereichten Beweismittel, amtliche Verlautbarungen und notorische Tatsachen stützt und diese einer freien Beweiswürdigung unterzieht (Urteile 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 1.6; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.5.5).
31
 
3.
 
Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie, dass die Erhebung des durchschnittlichen Belegungsgrades gemäss Art. 6 Abs. 2 KTR/LB fehlerhaft und damit willkürlich sei. Namentlich habe sich die Gemeinde dafür auf unzureichende Daten gestützt.
32
3.1. Nach Art. 21 Abs. 3bis TG/VS können die Gemeinden eine pauschale Erhebung der Kurtaxe vorsehen. Diese Pauschale haben sie auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen. Dabei haben die Gemeinden den durchschnittlichen Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung zu beachten.
33
3.2. Im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 hielt das Bundesgericht fest, dass sich der ursprünglich in Art. 6 Abs. 2 KTR/LB genannte durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Übernachtungen im Lichte der damals vorliegenden statistischen Daten nicht halten liess. Aus diesen Daten ergab sich nämlich eine durchschnittliche Belegung der Ferienwohnungen (vermietet oder selbst genutzt) von lediglich 46 Übernachtungen. Da es eine gewisse "Dunkelziffer" an nicht gemeldeten Übernachtungen für wahrscheinlich hielt, bezeichnete das Bundesgericht die Annahme einer durchschnittlichen Belegung von 50 Übernachtungen als "zweifellos haltbar" (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.11).
34
 
3.3.
 
3.3.1. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Belegungsgrades stützte sich die Gemeinde auf Daten, die sie im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 mittels der Applikation FERATEL gesammelt hatte. Die Gemeinde verwendet diese Applikation für die Ausstellung der Gästekarte "Leukerbad Card Plus", mit welcher Gäste diverse Leistungen und Vergünstigungen beziehen können. Zu diesem Zweck haben die Gäste bzw. die Beherbergungsbetriebe durch manuelle Eingabe die Gültigkeitsdauer der Gästekarte zu bestimmen, wobei die Gästekarte für maximal 20 Tage ausgestellt wird. Insgesamt wurden auf diesem Weg 645'918 Übernachtungen registriert. Nach Abzug der Übernachtungen, die auf Hotels, Ferienlager und Camping (236'364) und auf vermietete Ferienwohnungen (264'860) entfielen und die zusätzlich mittels Meldescheine nachgewiesen waren, resultierte für die Ferienwohnungen, die selbst genutzt oder dauerhaft vermietet werden, ein Saldo von 144'694 Übernachtungen. Die Anzahl Betten in Ferienwohnungen (7'598) ermittelte die Gemeinde mithilfe des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters. Da sämtliche Eigentümer, die ihre Wohnungen vermieten, der Tourismusförderungstaxe unterliegen, war der Gemeinde die Zahl der vermieteten Wohnungen bekannt (1'262). Indem sie diese Zahl mit der durchschnittlichen Anzahl von Betten pro Wohnung ("Bettenfaktor"; 2.62) multiplizierte, gelangte die Gemeinde zur Anzahl vermieteter Betten (3'380). Die übrigen Betten (7'598 - 3'380 = 4'218) mussten sich also in ausschliesslich selbst genutzten bzw. dauergemieteten Ferienwohnungen befinden. Auf dieser Basis resultierten schliesslich Durchschnittsbelegungen von 78.4 Übernachtungen pro Bett für vermietete Ferienwohnungen (einschliesslich gelegentlich vermietete Ferienwohnungen), 34.4 Übernachtungen pro Bett für selbst genutzte oder dauerhaft vermietete Ferienwohnungen und über alle Ferienwohnungen gesehen ein Durchschnitt von 53.9 Übernachtungen pro Bett.
35
36
Vermietet
37
Selbst genutzt
38
Total
39
Übernachtungen
40
264'860
41
144'694
42
409'554
43
Anzahl Betten
44
3'380
45
4'218
46
7'598
47
Ø Auslastung
48
78.4
49
34.4
50
53.9
51
3.3.2. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 räumt die Gemeinde ein, dass es zu Missbräuchen der Applikation FERATEL gekommen sei. Betroffen seien jedoch nur die passwortfreien Onlineregistrierungen, welche 58'021 Übernachtungen ausmachten. Selbst wenn sämtliche dieser Registrierungen missbräuchlich gewesen sein sollten, würde die durchschnittliche Belegung der selbst genutzten oder dauervermieteten Ferienwohnungen aber noch 20.5 Übernachtungen betragen. Unter dieser Annahme resultierte über alle Ferienwohnungen betrachtet ein Durchschnitt von 46.3 Übernachtungen pro Bett.
52
53
Vermietet
54
Selbst genutzt
55
Total
56
Übernachtungen
57
264'860
58
86'673
59
351'533
60
Anzahl Betten
61
3'380
62
4'218
63
7'598
64
Ø Auslastung
65
78.4
66
20.5
67
46.3
68
3.4. Die Beschwerdeführer bemängeln im Wesentlichen, dass aus den Daten des Systems FERATEL die tatsächlichen Übernachtungen nicht zuverlässig abgeleitet werden könnten. Es sei wahrscheinlich, dass die Gäste die Gültigkeit der Gästekarte regelmässig nicht auf ihren effektiven Aufenthalt beschränkten, sondern stattdessen eine längere Dauer bis hin zur Maximaldauer von 20 Tagen buchen würden, zumal ihnen daraus keine Nachteile entstünden. Die Gemeinde hält den Beschwerdeführern entgegen, dass das FERATEL-System keine einzige Buchung einer Gästekarte über 20 Tage ausweise.
69
Unabhängig davon, ob die Behauptung der Gemeinde zutrifft, vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen. Es ist zwar tatsächlich unwahrscheinlich, dass aus den Daten aus der Applikation FERATEL auf die exakte Anzahl tatsächlicher Übernachtungen geschlossen werden kann. Schliesslich dürfte es nicht nur zu "Überbuchungen" von Gästekarten gekommen sein, wie sie die Beschwerdeführer behaupten. Denkbar sind auch "Unterbuchungen" durch Ferienwohnungseigentümer oder -dauermieter, die freiwillig auf die Vorteile der Gästekarte verzichten. Diese Ungenauigkeiten stellen die Tauglichkeit dieser Daten zur Ermittlung des durchschnittlichen Belegungsgrades aber jedenfalls nicht so stark infrage, dass die von der Gemeinde gewählte Methode als geradezu willkürliche Umsetzung von Art. 21 Abs. 3bis TG/VS erschiene.
70
3.5. An diesem Befund ändert auch der Missbrauch der Online-Registrierungen über die Applikation FERATEL nichts, mit dem die Gemeinde zu kämpfen hatte. Selbst ohne Berücksichtigung sämtlicher daraus abgeleiteten Übernachtungen hätte der Durchschnitt pro Ferienwohnungsbett nämlich immer noch 46.3 Übernachtungen betragen. Damit wäre die Situation vergleichbar mit jener, die das Bundesgericht im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 beurteilte, wo ebenfalls 46 Übernachtungen statistisch nachgewiesen waren (vgl. oben E. 3.2). Hier wie dort wäre es der Gemeinde unter dem für das Bundesgericht massgeblichen Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. oben E. 2.1) gestattet, der Pauschale einen etwas höheren Wert von 50 Übernachtungen pro Bett als durchschnittlichen Belegungsgrad zugrunde zu legen, um so eine Dunkelziffer von ungefähr 10 % abzudecken.
71
3.6. Wie das Bundesgericht kürzlich in Bezug auf eine andere Walliser Gemeinde entschieden hat, ist es unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde für die statistische Untermauerung des (fiktiven) Belegungsgrads sämtliche Ferienwohnungen im Gemeindegebiet berücksichtigt, unbekümmert darum, ob diese selbst genutzt oder (ausschliesslich) vermietet werden. Vermietete Wohnungen werden zwar intensiver genutzt als selbstgenutzte Objekte. Die daraus resultierende Ungenauigkeit bleibt aber im Rahmen des im System einer Pauschale Zulässigen (Urteil 2C_353/2020 vom 22. September 2021 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall.
72
3.7. Nach dem Gesagten bedeutet die Methode, mithilfe derer die Gemeinde den durchschnittlichen Belegungsgrad der Ferienwohnungen ermittelt hat, keine willkürliche Umsetzung von Art. 21 Abs. 3bis TG/VS.
73
 
4.
 
Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass die Gemeinde angesichts des grossen Unterschieds in der Nutzungsintensität zwischen vermietenden Ferienwohnungseigentümern einerseits und Ferienwohnungseigentümern, die ihre Wohnung selbst nutzen, sowie Dauermietern andererseits diese beiden Gruppen unterschiedlich hätte behandeln müssen. Weil Art. 6 Abs. 2 KTR/LB keine solche Unterscheidung treffe, verletze diese Bestimmung das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).
74
4.1. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1; 133 I 206 E. 6.1).
75
Diese verfassungsmässigen Grundsätze verlangen jedoch nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige mathematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt wird; dieses Ziel ist aus praktischen Gründen oft nicht erreichbar. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGE 128 I 240 E. 2.3; 125 I 65 E. 3c; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht auferlegt sich in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 131 I 291 E. 3.2.1; 128 I 240 E. 2.3; 126 I 76 E. 2a, je mit Hinweisen).
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4.2. Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als Zwecksteuern qualifiziert werden (BGE 102 Ia 143 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Werden sie nur von einer bestimmten Gruppe mit der Begründung erhoben, diese Gruppe stehe zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen, sind die Kurtaxen als (zweckgebundene) Kostenanlastungssteuern einzustufen (BGE 124 I 289 E. 3b; 102 Ia 143 E. 2a; Urteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f., in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542, ZBl 118/2017 S. 153 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Kantone; vgl. auch BGE 141 II 182 E. 6.7). Kostenanlastungssteuern stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) und können nur erhoben werden, wenn sachlich haltbare Gründe dafür bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 und 2.3.3; 124 I 289 E. 3b und 3e; Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1). Die allfällige Abgrenzung muss mit anderen Worten nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
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4.3. Die Bemessung der Kostenanlastungssteuer muss sich nicht wie bei einer Vorzugslast oder einem Beitrag nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen (vgl. BGE 124 I 289 E. 3b; Urteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3). Denn wie jede Steuer - und anders als die genannten Kausalabgaben - dient auch die Kostenanlastungssteuer der Finanzierung von Staatsaufgaben, die nicht von allen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen oder gewünscht werden. Für die Bemessung ohne Bedeutung ist deshalb, ob die Kurtaxenpflichtigen die (für Ortsansässige alleine nicht errichteten) Anlagen tatsächlich auch beanspruchen. Die für Kostenanlastungssteuern typische Nähe zum Nutzen aus den touristischen Anlagen ist bereits gegeben, wenn die Kurtaxenpflichtigen diese Anlagen benützen könnten, so sie dies wollten (Urteile 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.4; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4; zu den Tourismusabgaben Urteil 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3, mit zahlreichen Hinweisen).
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4.4. Solange die Differenzierungen betreffend den Kreis der Pflichtigen und die Aufgabenwahrnehmung als sachlich haltbar erscheinen, stellt die Festsetzung der Höhe der Steuer in erster Linie einen politischen Entscheid dar, der in der Verantwortung der örtlichen politischen Organe steht. In deren beträchtlichen Gestaltungsspielraum greift das Bundesgericht nur bei einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ein; eine Angemessenheitsprüfung nimmt es nicht vor (vgl. Urteile 2C_518/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6 und 3.5.8; 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1). Eine gewisse Besonderheit ergibt sich bei den Kurtaxen immerhin daraus, dass sie regelmässig von den stimmberechtigten Einwohnern festgelegt werden und diese selbst die Steuer nicht schulden. Die steuerpflichtigen auswärtigen Ferienwohnungseigentümer sind derweil schon von Verfassungs wegen (Art. 39 Abs. 2 BV) von der politischen Entscheidfindung in der Gemeinde grundsätzlich ausgeschlossen. Die Trennung von Steuerpflicht und Stimmrecht rechtfertigt eine besonders kritische Überprüfung der Verfassungsmässigkeit, weil die Gefahr einer systematischen Benachteiligung der auswärtigen Eigentümer gegenüber den stimmberechtigten Einwohnern auf der Hand liegt, ohne dass sie für sich alleine bereits die Verfassungswidrigkeit bedeuten würde (vgl. Urteile 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7; 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1).
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4.5. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass es nicht sachgerecht sei, für vermietete Ferienwohnungen die Kurtaxen in Form einer Pauschale zu erheben, ist ihnen zu entgegnen, dass Personen mit Wohnsitz in Leukerbad und solche, die ihre Ferienwohnung (en) im Gemeindegebiet vermieten, ohne selbst dort zu übernachten, nach Art. 2 Abs. 1 KTR/LB gar nicht kurtaxenpflichtig sind und deshalb für sich selbst weder in Pauschal- noch in anderer Form Kurtaxen schulden. Sie haben gemäss Art. 2 Abs. 2 KTR/LB vielmehr die Kurtaxen bei den kurtaxenpflichtigen Gästen einzukassieren und sie (vollständig) dem Erhebungsorgan zu überweisen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Personen, die ihre Ferienwohnung zumindest auch selbst nutzen und deshalb für sich selbst kurtaxenpflichtig sind, und solche, die ihre Ferienwohnung (en) ausschliesslich vermieten, nicht in vergleichbaren Situationen befinden und insofern unterschiedlich behandelt werden können, wie das Bundesgericht kürzlich in Bezug auf eine andere Walliser Gemeinde erkannt hat (vgl. Urteil 2C_353/2020 vom 22. September 2021 E. 5.4). Diese Unterscheidung zwischen selbstnutzenden und ausschliesslich vermietenden Ferienwohnungseigentümern steht im Übrigen auch im Einklang mit dem kantonalen Musterreglement, welches die Pauschalisierung für Ferienwohnungen, die gewerblich genutzt werden, nicht empfiehlt (vgl. Musterreglement des Kantons Wallis, Kommentar zu Art. 4). Auch das kantonale Gesetz deutet eine solche Unterscheidung zumindest an (vgl. Art. 21 Abs. 3 und 3bis TG/VS).
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4.6. Da das KTR/LB somit bereits zwischen (ganz oder teilweise) selbstnutzenden Ferienwohnungseigentümern einerseits und ausschliesslich vermietenden Ferienwohnungseigentümern andererseits in der gebotenen Weise differenziert, kann sich unter dem Titel von Art. 8 Abs. 1 BV nur noch die Frage stellen, ob auch innerhalb der Gruppe der Selbstnutzer weiter differenziert werden muss oder es zulässig ist, dass für alle selbstnutzenden Ferienwohnungseigentümer mit demselben (fiktiven) Belegungsgrad gerechnet wird. Dazu hat das Bundesgericht im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 erwogen, dass die Einheitspauschale grundsätzlich sinnvoll ist. Dieser Erwägung lag die Annahme zugrunde, dass es in der Gemeinde Leukerbad kaum ausschliesslich selbst genutzte oder ausschliesslich vermietete Wohnungen gebe. Die von der Gemeinde seither gesammelten und im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Daten zeigen zwar, dass eine Vielzahl der Betten in Ferienwohnungen ausschliesslich selbst genutzt wird und gänzlich unvermietet bleibt (4'218 von 7'598 Betten; vgl. oben E. 3.3.1). Allerdings wäre es für die Gemeinde zumindest mit erheblichem Aufwand verbunden, wenn sie getrennte Belegungsgrade für ausschliessliche Selbstnutzer und gelegentlich vermietende Selbstnutzer festlegen und statistisch untermauern müsste. Ausserdem dürfte die Bandbreite der Übernachtungszahlen unter den gelegentlich vermietenden Selbstnutzern, aber auch unter den ausschliesslichen Selbstnutzern erheblich sein. Vor diesem Hintergrund stellen die administrativen Vorteile einer Einheitspauschale einen sachlichen Grund dafür dar, nicht zwischen ausschliesslichen Selbstnutzern und gelegentlich vermietenden Selbstnutzern zu differenzieren. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht zu erkennen.
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5.
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer unterliegen und haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Dezember 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler
 
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