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Informationen zum Dokument  BGer 6B_721/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_721/2021 vom 22.12.2021
 
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6B_721/2021
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Zivilforderungen; Willkür, in dubio pro reo, Anklagegrundsatz etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. Mai 2021 (SST.2020.21).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Am 30. September 2014 kaufte die C.________ AG, vertreten durch A.________ sämtliche 1'000 Aktien der D.________ AG, für deren Vertretung A.________ ebenfalls bevollmächtigt war, veräusserte am gleichen Tag je 333 Aktien in einem Aktienzertifikat an zwei Personen und übertrug eine weitere Aktie unentgeltlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft, E.________. Die restlichen 333 Aktien verblieben bei der C.________ AG. Die D.________ AG war Eigentümerin der Parzelle U.________strasse xxx in V.________, in deren Überbauung die C.________ AG involviert war. Am 9. Februar 2016 verkaufte A.________ bzw. die C.________ AG 50% der Aktien (500 Inhaberaktien) der D.________ AG an die B.________ AG (nachfolgend: Privatklägerin), welche an einer Partizipation an der Überbauung der Parzelle in V.________ interessiert war. Am selben Tag übergab A.________ der Privatklägerin die in den Aktienzertifikaten Nrn. 5 bis 10 verbrieften Aktien gemäss Kaufvertrag. Diese überwies im Gegenzug Beträge von Fr. 50'000.-- und Fr. 267'000.-- auf Konten zweier von A.________ oder von seinen Familienangehörigen beherrschten Gesellschaften, wobei die Gelder umgehend verbraucht wurden. A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, bei den von ihm der Privatklägerin übergebenen Aktienzertifikaten habe es sich um Fälschungen gehandelt, so dass der Privatklägerin vom Verwaltungsrat der D.________ AG die Anerkennung der Aktionärsstellung verweigert worden sei.
2
B.
3
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte A.________ mit Urteil vom 10. Mai 2021in zweiter Instanz des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Ferner verpflichtete es ihn zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 50'000.-- an die Privatklägerin und verwies die Zivilforderung im Übrigen auf den Zivilweg.
4
C.
5
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2019 zu verurteilen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Er macht geltend, es lägen keine unechten Urkunden vor und er habe weder in Täuschungs- und Schädigungsabsicht noch mit Vorsatz gehandelt. Im Einzelnen bringt er vor, Wertpapiere dürften gemäss Art. 14 Abs. 2 OR mit einer Nachbildung der Unterschrift auf mechanischem oder auf fototechnischem Weg mit einer Faksimileunterschrift versehen werden. Dies sei auch bei Aktienzertifikaten in kleiner Stückzahl durchaus verkehrsüblich. Die in Frage stehenden Aktienzertifikate Nrn. 5 bis 10 seien daher keine unechte Urkunden. Im Übrigen sei zu bedenken, dass er nicht Jurist sei und infolgedessen nicht gewusst habe, dass Aktienzertifikate nicht mit einer Faksimileunterschrift hätten versehen werden dürfen. Eine vorsätzliche Urkundenfälschung scheide daher aus. Ferner sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Verwendung der Unterschrift des Verwaltungsrates E.________ in dessen Einverständnis und damit nicht unrechtmässig erfolgt sei. Schliesslich seien die betreffenden Inhaberaktienzertifikate in einer einzigen Handlung innert weniger Minuten erstellt worden, so dass keine mehrfache Tatbegehung vorliege (Beschwerde S. 7 f.).
7
In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es könne ihm weder Täuschungsabsicht noch die Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen, vorgeworfen werden. Er habe angenommen, dass der Privatklägerin durch Übergabe der Zertifikate die Stellung als Aktionärin verschafft worden sei, zumal er vor der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages davon ausgegangen sei, die C.________ AG sei immer noch Eigentümerin von 666 Inhaberaktien der D.________ AG gewesen (Beschwerde S. 8 f.).
8
1.2. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die auf den 2. Oktober 2014 datierten Inhaberaktienzertifikate Nrn. 5 bis 10 der D.________ AG zu Beginn des Jahres 2016 auf seinem Geschäfts-Computer erstellt und ausgedruckt hat. Diese Aktienzertifikate habe der Beschwerdeführer überdies "namens des Verwaltungsrates" mit der eingescannten und auf seinem Computer gespeicherten Faksimileunterschrift von E.________ versehen, welcher von April 2014 bis 2015 als Verwaltungsrat der D.________ AG im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dabei nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die Unterschrift des Verwaltungsrates E.________ ohne dessen Einverständnis missbräuchlich verwendet. Sie stützt sich hiefür auf dessen Aussagen, wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass sich seine eingescannte Unterschrift auf dem Geschäfts-Computer des Beschwerdeführers befunden habe, und er sich auch nicht daran erinnern könne, dass es einen Beschluss gegeben habe, welcher dem Beschwerdeführer die Verwendung seiner Unterschrift erlaubt hätte. Es sei jedenfalls auszuschliessen, dass der Verwaltungsrat E.________ den Beschwerdeführer ermächtigt habe, die Aktienzertifikate mit seiner eingescannten Unterschrift zu unterzeichnen und auszugeben. Im Übrigen wäre die Verwendung einer Faksimileunterschrift selbst mit der expliziten Ermächtigung durch E.________ im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da eine solche nach der gesetzlichen Regelung nur dann als genügend anerkannt werde, wenn eine grosse Zahl von Wertpapieren ausgegeben werde (Art. 14 Abs. 2 OR, Art. 622 Abs. 5 OR), was bei der Herausgabe von lediglich 10 Aktienzertifikaten klarerweise nicht der Fall sei. Die Zertifikate erwiesen sich daher als unecht (angefochtenes Urteil S. 4 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 5 ff.).
9
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei sich aufgrund seiner beruflichen Erfahrung mit Mandaten als Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Liquidator sowie aufgrund seiner Tätigkeit in der Unternehmungsberatung der rechtlichen Bedeutung von Aktienzertifikaten ohne weiteres bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem gewusst, dass er über keine Ermächtigung von E.________ verfügt habe, für neue Aktienzertifikate dessen eingescannte Unterschrift zu verwenden. Dennoch habe er die Aktienzertifikate willentlich mit der Faksimileunterschrift von E.________ versehen und diese sodann als echte Urkunden verwendet. Darüber hinaus habe er die gefälschten Aktienzertifikate im Hinblick auf den Aktienkauf durch die Privatklägerin und in der Absicht, diese nach deren Übergabe zur Zahlung des Kaufpreises zu bewegen, erstellt und somit in Schädigungs- und Vorteilsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 11).
10
1.3. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
11
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3; 6B_273/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.3).
12
Nach der Rechtsprechung gilt bei Vertretungsverhältnissen die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dessen Namen unterzeichnete Erklärung, die der Vertretene nach Existenz und Inhalt gewollt hat, auch wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und damit verdeckt ist, grundsätzlich als echt, da der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller, d.h. der Vertretene, mit dem gemäss der "Geistigkeitstheorie" wirklichen Aussteller, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht, identisch ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2; 128 IV 265 E. 1.1.2; Urteil 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.3 und 2.4.2; je mit Hinweisen).
13
1.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die kantonalen Instanzen gehen zunächst zu Recht davon aus, dass die in Frage stehenden Aktienzertifikate als Verbriefung einer Mehrheit von Aktien in einem einzigen Wertpapier als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind (angefochtenes Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 6). Sodann gelangt die Vorinstanz ohne Willkür zum Schluss, der Verwaltungsrat der D.________ AG, E.________, habe dem Beschwerdeführer keine Ermächtigung dafür erteilt, seine eingescannte Unterschrift zu verwenden. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf vorzubringen, E.________ könne sich nicht daran erinnern, ob es einen Beschluss gegeben habe, welcher ihm (sc. dem Beschwerdeführer) die Verwendung der faksimilierten Unterschrift erlaubt hätte. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Im Übrigen kann nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Instanzen selbst dann, wenn man annehmen wollte, E.________ habe dem Beschwerdeführer einen Scan seiner Unterschrift zur Verfügung gestellt, nicht davon ausgegangen werden, er habe dies getan, um jenem zu erlauben, die Unterschrift in die sechs ihm unbekannten Aktienzertifikate einzufügen. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass E.________ die Aktienzertifikate Nrn. 1 bis 4 eigenhändig unterschrieben hat (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches Urteil S. 9). Es kann hiefür auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 6). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 Abs. 2 OR eine Faksimileunterschrift nur in Fällen als genügend anerkannt wird, wo deren Gebrauch üblich ist, namentlich wo es um die Unterschrift von Wertpapieren geht, die in grosser Zahl ausgegeben werden. Dies ist hier, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 5), offensichtlich nicht der Fall. Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der Urkundenfälschung somit zu Recht in objektiver Hinsicht als erfüllt. Dass kein rechtskräftiges Feststellungsurteil eines Zivilgerichts zur Frage vorliegt, dass die Privatklägerin nicht zu 50 % Eigentümerin der Aktien der D.________ AG geworden ist (Beschwerde S. 6, 8), ändert daran nichts. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt vorgeworfen, er habe auf Zertifikatrohlingen auf seinem Computer sechs Aktienzertifikate unter missbräuchlicher Verwendung der digital hinterlegten Unterschrift des Verwaltungsrats angefertigt (Beschwerde S. 8). Es liegt hier indes nicht so, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige Fälschungshandlung vorgenommen und hernach mehrere Exemplare der mittels Computer produzierten unechten Urkunde ausgedruckt hätte (vgl. DANIEL KINZER, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017 N 141 zu Art. 251). Der Beschwerdeführer musste vielmehr auf jedem einzelnen Zertifikat die entsprechende Nummer einsetzen, so dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung kein Bundesrecht verletzt
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Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes. So nimmt die Vorinstanz ohne Willkür an, angesichts seiner beruflichen Erfahrung sei dem Beschwerdeführer die rechtliche Bedeutung von Aktienzertifikaten bekannt gewesen und er habe gewusst, dass die Zertifikate nicht mit einer Faksimileunterschrift versehen werden dürften. Dasselbe gilt, soweit sie zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er über keine Ermächtigung zur Verwendung der eingescannten Unterschrift verfügt habe (angefochtenes Urteil S. 7). Zuletzt verletzt das angefochtene Urteil auch kein Bundesrecht, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe nicht in Täuschungs- und Schädigungsabsicht gehandelt, zumal er in dieser Hinsicht von einem anderen Sachverhalt ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f., 11 f.; erstinstanzliches Urteil S. 18). Inwiefern der Umstand, dass die offensichtlich falsch ausgestellten Aktienzertifikate Nrn. 8, 9 und 10 über ein Jahr lang von der Privatklägerin nicht angeschaut worden seien, die Absicht einer Täuschung der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages ausschliessen soll (Beschwerde S. 9), ist nicht ersichtlich.
15
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
16
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen Betruges. Er rügt diesbezüglich zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Anklageschrift sei in der Anklageziffer 1 nicht zu entnehmen, worüber er getäuscht haben soll. Es werde lediglich "in Prosaform ein rein zivilrechtlicher Sachverhalt geschildert, gespickt mit Behauptungen, Aktenwidrigkeiten und Vermutungen", wobei elementare juristische Gegebenheiten in Bezug auf die Trennung der Aktionärsstellung von jener des Verwaltungsrates ausser Acht gelassen würden und die Tatsache, dass es sich bei dem Aktienkaufvertrag um ein Verpflichtungsgeschäft handle, welches vom Verfügungsgeschäft zu unterscheiden sei, missachtet werde (Beschwerde S. 9 f.).
17
Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Schuldspruch wegen Betruges verletze auch in der Sache Bundesrecht. So ergebe sich aus den Aussagen von F.________, des Vertreters der Privatklägerin, dass die Aktienzertifikate für jene völlig nebensächlich gewesen seien, zumal sie von ihren offiziellen Organen während mehr als einem Jahr nicht beachtet worden seien, so dass es an einer Täuschung fehle. In Bezug auf die angeblich gefälschten Aktienzertifikate wäre im Übrigen der offensichtliche Fehler bei der Nummerierung der Zertifikate Nrn. 8, 9 und 10 ohnehin leicht erkennbar gewesen. Im Weiteren müsse zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden werden. In Bezug auf das Verpflichtungsgeschäft scheide ein Betrug von vornherein aus, zumal die C.________ AG ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, der Privatklägerin 50 % der Aktien an der D.________ AG zu verschaffen. Zudem sei völlig unklar, weshalb die Privatklägerin die Meldung des Aktienerwerbs an die Gesellschaft gemäss Art. 697i und 697j OR unterlassen habe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine allfällige Täuschung wäre jedenfalls nicht arglistig gewesen. Die Arglist hätte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 9. Februar 2016 vorliegen müssen und könne daher nicht mit den neu ausgestellten Aktienzertifikaten begründet werden, die von der Privatklägerin über ein Jahr lang nicht angeschaut worden seien. Arglist sei infolgedessen aufgrund der Opfermitverantwortung nicht gegeben. Schliesslich fehle es an einem Irrtum. Der Aktienkaufvertrag verschaffe als Verpflichtungsgeschäft bloss Anspruch auf Übertragung der Aktien. Die C.________ AG sei im massgeblichen Zeitpunkt vom 9. Februar 2016 Eigentümerin von 666 Inhaberaktien und damit ohne Weiteres in der Lage gewesen, Eigentum an 500 Inhaberaktien zu verschaffen. Nicht erfüllt seien sodann auch die Merkmale der unmittelbaren Vermögensverfügung und des Vermögensschadens. Die Privatklägerin habe als Kaufpreis den Betrag von Fr. 50'000.- bezahlt. Der Zahlung von Fr. 267'000.-- habe als Gegenleistung nicht die Übertragung von Aktien, sondern die Übernahme einer Forderung gegenübergestanden. Es sei nicht erstellt, dass diese Forderung von Fr. 267'000.-- im Zeitpunkt der Vermögensdisposition nicht werthaltig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Vermögensdisposition aus dem Aktienkaufvertrag sei der Privatklägerin insofern somit kein Schaden entstanden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle auch am Vorsatz und an einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Beschwerde S. 10 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz verneint zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus dem ausführlich dargelegten Anklagesachverhalt gehe unmissverständlich hervor, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Täuschung vorgeworfen werde, er habe 50 % der Aktien der D.________ AG an die B.________ AG verkauft, obwohl er bzw. die C.________ AG im Zeitpunkt des Verkaufs in Wirklichkeit lediglich über das "Original"-Aktienzertifikat Nr. 4 über 333 Aktien verfügt habe. Bei den der Privatklägerin übergebenen Aktienzertifikaten Nrn. 5 bis 10 habe es sich um Fälschungen gehandelt. Im Weiteren führe die Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin, indem er ihr die Fälschungen übergeben habe, kein Eigentum an den Zertifikaten verschafft. Diese habe indes in der irrigen Annahme, Aktionärsstellung erlangt zu haben, ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag vollumfänglich erfüllt (angefochtenes Urteil S. 9).
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In der Sache nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe im Aktienkaufvertrag wahrheitswidrig angegeben, die C.________ AG verfüge als Verkäuferin über 100 % der Aktien der D.________ AG. Zudem habe er der Privatklägerin durch die Übergabe von sechs Inhaberaktienzertifikaten bei Vertragsunterzeichnung vermittelt, dass diese nun Inhaberin dieser Aktien wäre. Die Privatklägerin habe denn auch in der falschen Vorstellung, sie sei Aktionärin geworden, den vollen Kaufpreis gemäss Aktienkaufvertrag überwiesen. In Wirklichkeit habe die Privatklägerin, da die ihr übegebenen Inhaberaktienzertifikate gefälscht waren, kein Eigentum an den Aktien erlangt. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die Privatklägerin bzw. deren Vertreter F.________ somit arglistig getäuscht und sie dazu veranlasst, Fr. 50'000.-- als Kaufpreis für die Aktien sowie Fr. 267'000.-- als Anrechnung auf das Kontokorrentguthaben, mithin insgesamt Fr. 317'000.--, zu überweisen, wodurch sie geschädigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).
20
 
2.3.
 
2.3.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Anklage hat die jener zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 407; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität des angewandten Täuschungsmittels muss sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne ist die Täuschung nach der Rechtsprechung arglistig bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen. Einfache falsche Angaben sind nur arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Hätte das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem "Mindestmass an Aufmerksamkeit" vermeiden können, wird Arglist von der Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist entfällt mithin nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 147 IV 73 E. 3.1 und 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; je mit Hinweisen).
23
 
2.4.
 
2.4.1. In der Anklageschrift wird ausführlich dargelegt, dass die C.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer am 30. September 2014 sämtliche 1'000 Aktien der D.________ AG erworben und am gleichen Tag je 333 Aktien in einem Aktienzertifikat an zwei weitere Personen weiterveräussert sowie eine Aktie unentgeltlich an den Verwaltungsrat E.________ übertragen hat. Bei der C.________ AG seien mithin 333 Aktien, verbrieft in einem Zertifikat, verblieben. Am 9. Februar 2016 habe die Privatklägerin von der C.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, total 50 % der Inhaberaktien der D.________ AG, mithin 500 Aktien gekauft. Nach dem vom Beschwerdeführer ausgefertigten Aktienkaufvertrag habe die C.________ AG angeblich über 100 % des Aktienkapitals der D.________ AG verfügt, aufgeteilt in 1'000 Inhaberaktien zum Nennwert von Fr. 100.--. Der Kaufpreis von Fr. 317'000.-- sei im Umfang von Fr. 50'000.-- auf ein Bankkonto der G.________ GmbH und im Umfang von Fr. 267'000.-- auf ein Postfinance Konto der H.________ AG zu überweisen gewesen. Im Umfang dieser Fr. 267'000.-- habe ein Kontokorrentguthaben der C.________ AG gegenüber der D.________ AG in der Höhe von Fr. 535'133.96 teilweise abgelöst werden sollen. In der Anklageschrift wird weiter ausgeführt, bei den der Privatklägerin am 9. Februar 2016 übergebenen Aktienzertifikaten Nrn. 5 bis 10 habe es sich um Fälschungen gehandelt. Zudem habe die C.________ AG in Wirklichkeit im Zeitpunkt des Verkaufs lediglich über das "Original"-Aktienzertifikat Nr. 4 über 333 Aktien der D.________ AG verfügt. Die Privatklägerin habe den Kaufpreis am 11. Februar 2016 bezahlt. Bei den Zahlungsempfängerinnen habe es sich um Unternehmen gehandelt, welche vom Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen beherrscht worden seien. Die Gelder seien nach deren Eingang umgehend verbraucht worden. In der Folge sei der Privatklägerin vom Verwaltungsrat der D.________ AG die Stellung als Aktionärin verweigert worden. Der Privatklägerin sei durch die Bezahlung des Kaufpreises ohne vertragliche Gegenleistung ein Schaden von Fr. 317'000.-- entstanden (Anklageschrift S. 1 ff., Akten des Bezirksgerichts; erstinstanzliches Urteil S. 14 ff., 19).
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2.4.2. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (angefochtenes Urteil S. 9), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen in der Anklageschrift für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verständlich gewesen sein sollen. Aus der Umschreibung des Sachverhalts ergibt sich in klarer Weise, dass dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen wird, er habe über die Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung von Inhaberaktien getäuscht, indem er der Privatklägerin gefälschte Aktienzertifikate übergeben hat. Damit sind die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigung angemessen darauf auszurichten. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht hinreichend dar, inwiefern der Anklagesachverhalt ungenügend umschrieben und seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt gewesen sein sollen. Das angefochtene Urteil verletzt mithin kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips verneint.
25
2.5. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betruges nicht zu beanstanden. Zunächst widerspricht der Beschwerdeführer, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, die C.________ AG sei Eigentümerin von 666 Inhaberaktien der D.________ AG gewesen, so dass der Anspruch auf Verschaffung von 50 % der Aktien an der D.________ AG daher zumindest erfüllbar gewesen sei (Beschwerde S.10, 14), den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f., 11 f.; erstinstanzliches Urteil S. 18). Inwiefern diese in diesem Punkt in Willkür verfallen sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Weiteren bejaht die Vorinstanz auch zu Recht das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung. Eine Täuschung liegt im zu beurteilenden Fall schon darin, dass der Beschwerdeführer der Privatklägerin bei der Eingehung des Vertrages vorgegeben hat, die C.________ AG verfüge über 100 % der Aktien der D.________ AG. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Privatklägerin jedenfalls bei der Übergabe der Aktienzertifikate konkludent darüber getäuscht, sie erlange die Stellung als Aktionärin. Die Täuschungshandlung liegt mithin, wie die erste Instanz zutreffend erkannt hat, in der angeblichen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung durch Lieferung von gefälschten Inhaberaktienzertifikaten (erstinstanzliches Urteil S. 19; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 14). Dabei ergibt sich die Arglist schon aus der Verwendung unechter Urkunden. Dass die Fälschung bei Aufwendung geringster Vorsicht erkennbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Privatklägerin innert Monatsfrist keine Meldung gemäss Art. 697i f. OR gemacht hat (Beschwerde S. 11). Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, kann aus diesem Versäumnis nichts für die Frage abgeleitet werden, ob die Privatklägerin die Inhaberaktien gültig erworben hat oder nicht (angefochtenes Urteil S. 16). Bei dieser Sachlage ist auch der Schluss der Vorinstanz, die Privatklägerin sei einem Irrtum erlegen, nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, namentlich, es sei nicht durch ein Zivilgericht festgestellt, dass die Privatklägerin nicht Aktionärin geworden sei (Beschwerde S. 12), geht an der Sache vorbei. Das angefochtene Urteil verletzt schliesslich auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz die Merkmale der Vermögensverfügung und des Vermögensschadens als erfüllt ansieht. Die Privatklägerin hat unbestrittenermassen am 11. Februar 2016 in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag und im irrigen Glauben, Aktionärsstellung erlangt zu haben, die Zahlungen von Fr. 50'000.-- und von Fr. 267'000.-- geleistet. Im Umfang des geleisteten Kaufpreises von Fr. 50'000.-- ist sie unbestrittenermassen auch unmittelbar geschädigt worden (vgl. Beschwerde S. 13). Dass es sich bei Aktienkapital um Risikokapital ohne Werterhaltungsgarantie handelt (Beschwerde a.a.O.), ändert daran nichts. Hinsichtlich des überwiesenen Betrages von Fr. 267'000.-- hat die Privatklägerin eine Kontokorrentforderung gegenüber der D.________ AG erworben. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwägt, hat die Privatklägerin im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung insofern noch keinen Vermögensschaden erlitten (angefochtenes Urteil S. 14). Es mag zutreffen, dass diese letztlich durch den Umstand, dass das Grundstück in V.________ am 24. Mai 2016 veräussert worden ist und sie mangels Aktionärsstellung am Erlös nicht partizipieren konnte, auch in diesem Umfang zu Verlust gekommen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Es erscheint allerdings als fraglich, ob sich dieser Vermögensverlust als unmittelbare Folge des betrügerischen Verhaltens des Beschwerdeführers und mithin als unmittelbarer Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes verstehen lässt (vgl. zutreffend erstinstanzliches Urteil S. 27; ferner BGE 126 IV 113 E. 3a; Urteile 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_97/2019 vom 6. November 2019). Wie es sich damit verhält, kann hier indes offenbleiben, da der Schuldspruch wegen Betruges insgesamt zu Recht erfolgt und die im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil höhere Festsetzung des Vermögensschadens durch die Vorinstanz aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zu einer höheren Strafe geführt hat. Zudem hat die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Privatklägerin lediglich im Umfang von Fr. 50'000.-- gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
26
Zuletzt ist das angefochtene Urteil auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht einwendet, stützt sich wiederum auf einen abweichenden Sachverhalt und ist daher nicht zu hören. Es kann in diesem Punkt ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der kantonalen Instanzen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 14 f.; erstinstanzliches Urteil S. 28 f.), mit denen sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Insgesamt ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.
28
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich im Eventualstandpunkt eine bundesrechtswidrige Strafzumessung. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Zusatzstrafe zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2019 ausgesprochen. Bei der retrospektiven Konkurrenz sei in Bezug auf das frühere Strafverfahren für die Festlegung des Zeitpunkts der Erstverurteilung nicht auf die Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils, sondern auf den letztrichterlichen Entscheid abzustellen. Definitiv verurteilt sei ein Täter erst, wenn der Schuldspruch rechtskräftig sei. Im zu beurteilenden Fall habe im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 28. Mai 2015 noch gar nicht festgestanden, ob es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen werde. Das Obergericht des Kantons Aargau habe im früheren Verfahren auf Berufung erstmals mit Urteil vom 28. Juni 2017 und - nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht - abschliessend mit Urteil vom 8. Juli 2019 entschieden. Beide Urteile seien nach dem Tatzeitraum im vorliegenden Verfahren von Januar/Februar 2016 ergangen. Das Obergericht hätte mithin in beiden Zeitpunkten, wenn das vorliegende Verfahren weiter fortgeschritten gewesen wäre, eine Gesamtstrafe für sämtliche Taten aussprechen können. Es gebe keinen Grund, die Bestimmung von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden (Beschwerde S. 15).
29
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe in Überschreitung ihres Ermessens eine viel zu hohe Strafe ausgesprochen. Sie habe bei der Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe zu Unrecht den Betrug als verschuldensmässig schwerstes Delikt bestimmt. Dabei habe sie nicht beachtet, dass sich der Deliktsbetrag nicht auf Fr. 267'000.--, sondern lediglich auf Fr. 50'000.-- belaufe. Als schwerstes Delikt erscheine daher die Misswirtschaft, in Bezug auf welche das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 8. Juli 2019 von einem leichten bis knapp mittelschweren Verschulden ausgegangen sei. Bei der Festlegung der Strafe für den Betrug sei ferner zu beachten, dass der Deliktsbetrag nicht sehr hoch sei und die Privatklägerin die Aktionärsstellung der C.________ AG nicht überprüft habe. Insgesamt könne hier nur ein leichtes Verschulden angenommen werden. Dasselbe gelte in Bezug auf die Urkundenfälschung. Die Fälschung sei nicht sehr professionell gewesen und lediglich unter Verwendung von in jeder Papeterie erhältlichen Rohlingen und einer einkopierten Unterschrift angefertigt worden. Zudem habe sie einen offensichtlich Fehler in Bezug auf die Aktiennummer enthalten. Insgesamt sei von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 28 Monaten auszugehen, so dass im vorliegenden Verfahren für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche wegen Betruges und Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2019 auszusprechen sei (Beschwerde S. 15 ff.).
30
3.2. Die Vorinstanz nimmt zunächst an, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2019 wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB falle jedoch ausser Betracht da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte nach dem im früheren Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Urteil verübt habe (angefochtenes Urteil S. 16 ff. E. 4.5; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 40).
31
Bei der Zumessung der Strafe setzt die Vorinstanz im Weiteren als schwerstes Delikt den Betrug fest. Dabei geht sie angesichts des Deliktsbetrages von Fr. 317'000.-- und der schwer überprüfbaren, planmässigen und skrupellosen Vorgehensweise des Beschwerdeführers und seinem Handeln aus rein monetären Gründen von einem mittelschweren Verschulden aus und setzt die Einsatzstrafe auf 24 Monate fest. Aufgrund des Umstands, dass nur der Beschwerdeführer Berufung erklärt hat, womit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe das Verschlechterungsverbot entgegenstand, hat die Vorinstanz von einer Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der Urkundenfälschungen abgesehen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
32
 
3.3.
 
3.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 und 2.2.3; Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
33
3.3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).
34
 
3.4.
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Mai 2015 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2017 wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 7. August 2018 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1103/2017). Am 8. Juli 2019 erfolgte das zweite obergerichtliche Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde.
35
Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen hat, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; 129 IV 113 E. 1.3; Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 146 IV 172). Ist die neu zu beurteilende Tat nach dieser ersten Verurteilung erfolgt, hat das Gericht eine selbstständige Strafe auszusprechen. Im zu beurteilenden Fall ist - wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen (angefochtenes Urteil S. 18; erstinstanzliches Urteil S. 42) - mithin das Datum des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Mai 2015 massgeblich. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Straftaten im Januar/Februar 2016 (Anklageschrift S. 1 und 3) und damit nach dem erstinstanzlichen Urteil im früheren Verfahren begangen worden sind, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie keine Zusatzstrafe, sondern eine selbstständige Strafe ausspricht. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt somit nicht zu beanstanden.
36
3.4.2. Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So geht er bei der Frage nach dem schwersten Delikt im Rahmen der Festsetzung der Einsatzstrafe zu Unrecht davon aus, dass eine Gesamtstrafe unter Einbezug der mit Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2019 beurteilten Straftaten auszufällen sei (vgl. oben E. 3.4.1). Wie das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich des in jenem Urteil beurteilten Tatbestands der Misswirtschaft gewürdigt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang somit ohne Bedeutung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren den Betrug als schwerstes Delikt festsetzt. Dass sie dabei fälschlicherweise von einem Deliktsbetrag von Fr. 317'000.-- ausgeht (angefochtenes Urteil S. 18), ändert daran nichts. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der zu hoch festgesetzte Deliktsbetrag wegen des Verbots der reformatio in peius nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat.
37
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres als plausibel und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten. Das angefochtene Urteil verletzt daher auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
38
4.
39
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
40
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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