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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1010/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_1010/2021 vom 22.12.2021
 
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5A_1010/2021
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Appenzeller Vorderland, Paradiesweg 2, Postfach 42, 9410 Heiden,
 
B.________ AG.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigungen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Präsident, vom 17. November 2021 (AB 21 16).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Nachdem der Beschwerdeführer früheren Pfändungsankündigungen keine Folge geleistet hatte, lud ihn das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland mit Pfändungsankündigungen vom 14. Juli 2021 erneut zur Pfändung auf dem Amt vor.
 
Gegen diese Pfändungsankündigungen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Entscheid vom 17. November 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines zulässigen Beschwerdegrundes und damit Fehlens der sachlichen Zuständigkeit nicht ein.
 
Am 30. November 2021 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer mit einer Eingabe und einer von ihm handschriftlich bearbeiteten Ausfertigung des obergerichtlichen Entscheids an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingaben dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, er könne den obergerichtlichen Entscheid selber korrigieren und es gehe nur noch darum, den korrigierten Entscheid bekannt zu machen, wozu er das Obergericht auffordert. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Da er in den Eingaben hinreichend zum Ausdruck bringt, mit dem tatsächlich vom Obergericht gefällten Entscheid nicht einverstanden zu sein, ist von einem genügenden Beschwerdewillen auszugehen.
 
Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Sie liegt weder darin, dass der Beschwerdeführer einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids durchgestrichen hat, noch darin, dass er sinngemäss wiederholt, die Schuld bestehe nicht mehr. Er setzt sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass Letzteres gerade nicht Thema des betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens ist, sondern in einem Verfahren nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG zu prüfen wäre.
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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