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Informationen zum Dokument  BGer 1C_773/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_773/2021 vom 22.12.2021
 
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1C_773/2021
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
 
Postfach, 8021 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Postfach, 8401 Winterthur,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
 
26. November 2021 (TB210147-O/U/BEE).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ erstattete am 16. Juni 2021 "Klage" gegen den Kantonspolizisten B.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und sinngemässen Amtsmissbrauchs. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 forderte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ auf zu konkretisieren, was er dem Kantonspolizisten genau vorwerfe. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 führte A.________ aus, der vom Kantonspolizisten protokollierte Fall sei unvollständig. Daraus, dass die Staatsanwaltschaft die "gestohlenen" EUR 30'000 nirgends erwähne, könne geschlossen werden, dass der Kantonspolizist die "Einbrecher und Diebe" geschützt und vielleicht auch das Geld mit ihnen geteilt habe. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Sache mit Verfügung vom 7. Juli 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung.
 
 
2.
 
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 26. November 2021 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten bestehe.
 
 
3.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 (Postaufgabe 20. Dezember 2021) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
4.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Die III. Strafkammer legte ausführlich dar, weshalb sie einen Anfangsverdacht gegen den Angezeigten verneinte. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer mit ihrem Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
5.
 
Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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