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Informationen zum Dokument  BGer 1B_684/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_684/2021 vom 22.12.2021
 
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1B_684/2021
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied.
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. November 2021 (AK.2021.404-AK (ST.2016.21692) AK.2021.405-AP).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 16. Juni 2016 erstattete die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs etc.; sie wirft ihm den unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von über Fr. 880'000.-- vor.
 
Im gestützt auf diese Anzeige eröffneten Strafverfahren liess das Kantonale Untersuchungsamt am 9. August 2021 die SVA als Privatklägerin zu und gewährte ihr Akteneinsicht.
 
A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, sie aufzuheben, die SVA vom Strafverfahren auszuschliessen und dem Untersuchungsrichter zu untersagen, ihr die Verfahrensakten zuzustellen.
 
Mit Entscheid vom 10. November 2021 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten von Fr. 1'000.-- auferlegte sie A.________.
 
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2021 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben, die SVA vom Verfahren auszuschliessen und die Anklagekammer anzuweisen, die Kosten seines Rechtsvertreters "im Rahmen der notwendigen Verteidigung im Umfang zu begleichen und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen". Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Anklagekammer eine Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs, die SVA vom Verfahren auszuschliessen und ihr keine Akteneinsicht zu gewähren, abwies, soweit sie darauf eintrat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
 
Der Beschwerdeführer begründet unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht mit keinem Wort, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sein sollen, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG)
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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