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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1028/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_1028/2021 vom 21.12.2021
 
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5A_1028/2021
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt V.________,
 
vertreten durch G.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Feststellungsklage (Kindesunterhalt),
 
Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 12. November 2021 (VK.2021.00007).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________ und B.________ sind die verheirateten, jedoch getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2017). In mehreren zivilrechtlichen Verfahren wurde die Obhut, der Aufenthalt und insbesondere der Unterhalt der Kinder geregelt (vgl. namentlich das Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021).
2
B.
3
Mit als "Klage und Feststellungsverfahren, Sklaverei, Schuldknechtschaft und Nichtigkeit" bezeichneter Eingabe vom 4. November 2021 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit den Begehren, es sei in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 lit. b UN-Pakt II festzustellen, dass er sich in einer rechtswidrigen Schuldknechtschaft gemäss Art. 1 des Zusatzabkommens über die Abschaffung der Sklaverei befinde, dass die aktuelle Unterhaltsschuld nichtig sei und dass die staatlichen Organe ihrer positiven Schutzwirkung nicht nachgekommen seien. Mit Verfügung vom 12. November 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein.
4
C.
5
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 10. Dezember 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, dass das Verwaltungsgericht auf die Klage einzutreten oder eventualiter an die zuständige Stelle weiterzuleiten habe. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
6
 
Erwägungen:
 
1.
7
Hintergrund des vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahrens ist die Bevorschussung der Kindesunterhaltsbeiträge durch die Stadt V.________ und die Einleitung der Betreibung für die bevorschussten Beiträge. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht die Stadt V.________ als Beklagte ins Rubrum aufgenommen und wird sie vorliegend als Beschwerdegegnerin aufgeführt.
8
2.
9
Das Verwaltungsgericht ist auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
10
Ob in diesem Sinn eine genügende Beschwerdebegründung vorliegt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK müsse er für seine Beschwerde betreffend Bevorschussung des Kindesunterhaltes durch das Gemeinwesen und betreffend Feststellung seiner Versklavung Zugang zu einem Gericht haben, kann offen bleiben:
11
Der Kindesunterhalt wurde - letztmals im Rahmen eines Abänderungsverfahrens - mit rechtskräftigem und sich auf die einschlägigen Normen des Zivilgesetzbuches (namentlich Art. 276 und 285 ZGB) stützenden Zivilurteil festgelegt. Mithin hatte der Beschwerdeführer Zugang zu einem Gericht und er könnte auch erneut an das zuständige Zivilgericht gelangen, soweit ein Abänderungsgrund vorliegen sollte. Die Möglichkeit des ordentlichen Prozessweges zur Erwirkung eines Leistungsurteils schliesst zufolge der Subsidiarität der Feststellungsklage ein negatives Feststellungsverfahren aus; insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht ausserhalb eines Zivilverfahrens das Gegenteil des Inhaltes eines Zivilurteils feststellen lassen. Im Übrigen geht das Anliegen des Beschwerdeführers auch materiell an der Sache vorbei: Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht als solche noch die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in einem gerichtlichen Urteil stellt Sklaverei dar. Sodann ist festzuhalten, dass die Kantone gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB die Bevorschussung des Kindesunterhaltes regeln können und im Bevorschussungsfall die zivilrechtliche Unterhaltsforderung im Rahmen einer Subrogation auf das Gemeinwesen übergeht. Gegen diese gibt es naturgemäss kein Rechtsmittel, weil es sich um eine Legalzession handelt, d.h. die zivilrechtliche Unterhaltsforderung ex lege auf das bevorschussende Gemeinwesen übergeht und von diesem gegen den Schuldner auf dem Betreibungsweg durchgesetzt werden kann. Indes können im betreffenden Betreibungsverfahren die jeweiligen Verfahrensschritte und damit indirekt auch die Legalzession mit den einschlägigen Rechtsmitteln angefochten werden.
12
3.
13
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
14
4.
15
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
16
5.
17
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Dezember 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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