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Informationen zum Dokument  BGer 5A_767/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_767/2021 vom 20.12.2021
 
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5A_767/2021
 
 
Verfügung vom 20. Dezember 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Peter Bichsel,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nebenfolgen der Ehescheidung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juli 2021 (ZB.2021.8).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. September 2021 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. Juli 2021 betreffend die Nebenfolgen der Scheidung,
1
in die Verfügung vom 13. Oktober 2021, mit welcher der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch, der Beschwerde mit Bezug auf die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abwies,
2
in die Verfügung vom 4. November 2021, mit der die II. zivilrechtliche Abteilung dem Beschwerdegegner und dem Appellationsgericht eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde setzte, welcher Aufforderung das Appellationsgericht mit Eingabe vom 22. November 2021 folgte,
3
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 ihre Beschwerde zurückgezogen hat,
4
dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
5
dass die Beschwerdeführerin im besagten Schreiben erklärt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahren zu übernehmen, und die Parteien in der zwei Tage später eingereichten Vereinbarung vom 13./14. Dezember 2021 unterschriftlich erklären, ihre Anwaltskosten im bundesgerichtlichen Verfahren je selbst zu tragen,
6
dass die Gerichtskosten infolgedessen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG) und im Übrigen jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst trägt,
7
dass dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,
8
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
9
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
10
2.
11
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
12
3.
13
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14
4.
15
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 20. Dezember 2021
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Instruktionsrichter: Schöbi
20
Der Gerichtsschreiber: Monn
21
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