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Informationen zum Dokument  BGer 9C_515/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_515/2021 vom 15.12.2021
 
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9C_515/2021
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2021 (200 21 417 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die 1987 geborene A.________ bezog seit 1. September 2017 eine halbe Invalidenrente, welche mittels der Einkommensvergleichsmethode ermittelt worden war (Invaliditätsgrad: 50 %; Verfügung vom 22. Februar 2019). Am 21. Juni 2019 wurde infolge der Geburt des zweiten Sohnes der Versicherten eine neue Verfügung erstellt, in welcher die Kinderrente aufgeführt wurde. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wurde nach einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision mit Mitteilung vom 7. Mai 2020 bestätigt.
2
Im August 2020 meldete die Versicherte, dass sie mit der Geburt ihres Sohnes im Mai 2019 an ihre Grenzen komme, und stellte ein Revisionsgesuch. Nach Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle Bern die bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2021 auf. Dabei errechnete sie neu in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 36 %.
3
B.
4
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. August 2021 ab.
5
C.
6
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, die Verfügung vom 7. Mai 2021 sowie das angefochtene Urteil seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin, eventualiter die Vorinstanz, zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1: siehe allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1).
8
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75, I 138/02 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
9
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich unzulässige rein kassatorische Anträge. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ergibt sich jedoch, dass sie die Weiterausrichtung ihrer bisherigen halben Invalidenrente will. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
10
2.
11
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
12
 
3.
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die Rentenaufhebung bestätigt hat.
13
 
3.2.
 
3.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
14
3.2.2. Zu ergänzen gilt: Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 144 II 281 E. 3.6.2), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.1).
15
 
4.
 
4.1. Das kantonale Gericht hat als massgebliche Vergleichszeitpunkte im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente die rentenzusprechende Verfügung vom 22. Februar 2019 und die rentenaufhebende Verfügung vom 7. Mai 2021 festgesetzt. Es hat dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 - insbesondere auch hinsichtlich der Angaben zum Status - Beweiskraft zuerkannt. Ausgehend vom neuen Status 50 % Erwerb und 50 % Haushalt (den sie auch mit Blick auf die gesamten persönlichen Umstände als wahrscheinlicher erachtete als den früheren Status einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) hat die Vorinstanz einen Revisionsgrund bejaht. In Anwendung der gemischten Methode hat sie für den erwerblichen Bereich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter sowie in leidensangepasster Tätigkeit und allenfalls maximal zu gewährendem Tabellenabzug von 10 % einen Invaliditätsgrad von gewichtet 27.5 % ermittelt. Im Aufgabenbereich schloss sie gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2020 auf eine Einschränkung von gewichtet 10.6 %. Insgesamt hat sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38.1 % ermittelt.
16
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Was sie vorbringt, hält jedoch nicht stand.
17
4.2.1. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf BGE 143 V 66 darauf geschlossen, dass der Einwand der Befangenheit der Abklärungsperson verspätet geltend gemacht worden ist. Im besagten Urteil wird ausgeführt, die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisse nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen seien. Es verstosse gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf ein Verfahren einlasse, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirke in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. So seien etwa verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen respektive verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen).
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Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die Beschwerdeführerin den Einwand der Befangenheit zum ersten Mal im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, wird bestätigt. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung, welche hier sehr wohl zur Anwendung gelangt, war sie damit verspätet. Daran ändert der Umstand nichts, dass ihre Rechtsvertreterin erst für das Beschwerdeverfahren mandatiert worden ist. Die Beschwerdeführerin wäre durchaus in der Lage gewesen, eine Voreingenommenheit der Abklärungsperson nach Einsicht in den Bericht selbständig im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu rügen, setzt eine derartige Rüge doch nicht das Verständnis komplexer Sachverhalte voraus. Weiterungen erübrigen sich.
19
4.2.2. Inwiefern die Würdigung des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig sein soll, wonach keine Anzeichen dafür bestanden hätten, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall anlässlich der Haushaltsabklärung nicht verstanden haben könnte, ist weder ersichtlich noch mit den im Wesentlichen rein appellatorischen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) Vorbringen der Beschwerdeführerin dargetan. Insbesondere kann nicht von einer besonderen Komplexität der Frage gesprochen werden. Sodann ist die Frage zu Recht offen formuliert, damit sie jeder seinen persönlichen Verhältnissen entsprechend beantworten kann. Dies hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung denn auch getan (Abklärungsbericht S. 5).
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Dieser "Aussage der ersten Stunde" kommt erhöhte Beweiskraft zu (vgl. Urteil 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz ihr in konkreter Beweiswürdigung gefolgt ist, erscheint auch mit Blick auf die gerügten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen nicht geradezu willkürlich. Die Beschwerdeführerin zeigt nichts auf, woraus auf eine offenkundig fehlerhafte Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht geschlossen werden müsste (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
21
4.2.3. Die Vorinstanz hat schliesslich festgestellt, dass die Mitteilung vom 7. Mai 2020 sich nicht auf Abklärungen gestützt habe, die mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erschienen. Dies bleibt unbestritten. Damit ist die Mitteilung auch nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen in ein Verhalten der Verwaltung zu erwecken.
22
4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf.
23
 
5.
 
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
25
5.3. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
26
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Dezember 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
 
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