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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1223/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1223/2021 vom 15.12.2021
 
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6B_1223/2021
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
 
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Parteientschädigung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 24. September 2021 (SK2 21 57).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden nahm am 14. Juli 2021 eine von A.________ gegen Verantwortliche des kantonalen Justizvollzugs angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 24. September 2021 teilweise gut und wies es im Übrigen ab. Es überband A.________ drei Viertel der Gerichtskosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. A.________ gelangt an das Bundesgericht und wendet sich gegen den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf angemessene Entschädigung im Rechtsmittelverfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Forderung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Rechtsmittelinstanz auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid gegen Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO verstossen oder sonstwie Recht verletzen soll. Die Vorinstanz verneint zusammengefasst einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung, weil mangels anwaltlicher Vertretung eine Entschädigung für Anwaltskosten in Analogie zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht falle und weil ungeachtet der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eine allenfalls zu entschädigende, durch das Verfahren entstandene wirtschaftliche Einbusse in Anbetracht seiner haftbedingt fehlenden Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich sei (angefochtener Entscheid E. 8.2 S. 15). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Einwände, seine Arbeit als diplomierter Ingenieur sei derjenigen eines Rechtsanwalts gleichwertig und die Vorinstanz hätte ihm jedenfalls Gelegenheit zur Nachbesserung seines Entschädigungsbegehrens einräumen müssen, gehen angesichts der vorinstanzlichen Begründung an der Sache vorbei. Er verkennt mit diesen Vorbringen insbesondere, dass eine Vergütung des eigenen Zeit- und Arbeitsaufwands gesetzlich grundsätzlich gerade nicht vorgesehen ist (vgl. dazu das von der Vorinstanz erwähnte Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Soweit er seinen Entschädigungsanspruch daneben mit psychischen Belastungen im Strafvollzug begründen möchte, übersieht er ferner, dass es sich dabei nicht um verfahrensbedingte Einbussen, sondern um eine zivilrechtliche Forderung in der Sache handelt, die er im fortzuführenden Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen kann (vgl. Art. 122 ff. StPO); die Vorinstanz hat einen entsprechenden Anspruch denn auch in diesem Sinne offengelassen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3 S. 15). Der Beschwerde mangelt es damit im Ergebnis an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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