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Informationen zum Dokument  BGer 1B_675/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_675/2021 vom 15.12.2021
 
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1B_675/2021
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung.
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ erhebt mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Solothurn sowie die Bundesanwaltschaft wegen "diskriminierender Rechtsverweigerung der Opferrechte auf das gesetzliche Strafverfahren gegen die liechtensteinischen Stiftungsräte 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________" und "gegen die schweizerischen Banken 1. F.________ 2. G.________, die liechtensteinischen Banken 3. H.________ 4. I.________". Sie wirft insbesondere der Bundesanwaltschaft Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Opfer und Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen aufzuzeigen, in welchen Verfahren und welche Eingaben von ihr die beanstandeten Behörden und Gerichte rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
2.
 
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht behält sich vor, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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