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Informationen zum Dokument  BGer 1B_654/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_654/2021 vom 15.12.2021
 
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1B_654/2021
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
1. Manuel Hauser,
 
Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich,
 
2. Arianne Egger-Wuffli,
 
Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich.
 
 
Sachverhalt:
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen B.________ eine Strafuntersuchung, in deren Verlauf sie u.a. ein Mobiltelefon des Beschuldigten sicherstellte und auf dessen Verlangen siegelte. Am Entsiegelungsverfahren, das beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich hängig ist, nimmt A.________ als weitere Verfahrensbeteiligte teil und hat in diesem Zusammenhang zwei Beschwerden ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 1B_628/2021 und 1B_644/2021).
1
Mit Eingabe vom 25. November 2021 ans Zwangsmassnahmengericht stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den das Entsiegelungsverfahren führenden Bezirksrichter Hauser und die Gerichtsschreiberin Egger-Wuffli.
2
Mit "Stellungnahme zum Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO" überwies das Zwangsmassnahmengericht das Ausstandsgesuch dem Bundesgericht zur Behandlung und hielt fest, Bezirksrichter Hauser und Gerichtsschreiberin Egger-Wuffli "haben weder subjektiv den Eindruck, voreingenommen oder befangen zu sein, noch vermögen sie objektive Gründe zu erkennen, welche diesen Anschein erwecken".
3
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
4
 
Erwägungen:
 
Nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht endgültig über Entsiegelungsgesuche. Damit ist ein Rechtsmittel nach den Bestimmungen der StPO - mithin eine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz - ausgeschlossen (Art. 380 StPO), weshalb Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 BGG direkt beim Bundesgericht anfechtbar sind.
5
In Bezug auf Ausstandsgesuche gegen Richter und Gerichtsschreiber erstinstanzlicher Gerichte bestimmt Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, dass darüber die Beschwerdeinstanz zu befinden hat. Beschwerdeinstanz im Sinne dieser Bestimmung ist indessen gemäss § 49 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SR 211.1) offenkundig das Obergericht, nicht das Bundesgericht. Das ergibt sich bereits daraus, dass das bundesgerichtliche Verfahren nicht von der StPO, sondern vom BGG geregelt wird. Nach dessen Art. 78 Abs. 1 ist die Beschwerde in Strafsachen einzig gegen Entscheide möglich, und ein solcher liegt hier nicht vor. Das Bundesgericht ist ausschliesslich Beschwerdeinstanz. Die (erstinstanzliche) Behandlung von Ausstandsgesuchen ist damit von vornherein ausgeschlossen.
6
Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich zu überweisen. Kosten sind keine zu erheben.
7
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Ausstandsgesuch wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich überwiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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