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Informationen zum Dokument  BGer 1B_648/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_648/2021 vom 15.12.2021
 
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1B_648/2021
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._____,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug,
 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
 
handelnd durch den Rechtsdienst des Departements
 
des Innern, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, (VWBES.2021.429).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Verfügung vom 3. November 2021 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in einem Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert und ihm bis zum 24. November 2021 Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
 
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen, weshalb die Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Thema des angefochtenen Entscheids ist einzig die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. Damit setzt sich dieser indessen nicht auseinander, sondern bringt unter Verweis auf das Urteil 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 vor, das Amt für Justizvollzug habe seine Anliegen "einmal mehr" absichtlich verzögert. Da sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid (noch) nicht mit inhaltlichen Fragen beschäftigt hat, geht die Beschwerde am Streitgegenstand vorbei. Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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