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Informationen zum Dokument  BGer 5A_999/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_999/2021 vom 13.12.2021
 
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5A_999/2021
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt U.________,
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler.
 
Gegenstand
 
Steigerungszuschlag,
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. November 2021 (AB.2021.37-AS; AB.2021.38-AS; AB.2021.39-ASP).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Im Zuge der gegen die Beschwerdeführer geführten Betreibungen auf Grundpfandverwertung (Betreibungen Nrn. xxx und yyy) teilte das Betreibungsamt U.________ den Beschwerdeführern am 2. August 2021 das Lastenverzeichnis mit. Zugleich setzte das Betreibungsamt den Termin für die Steigerung der Liegenschaft Nr. zzz auf den 14. September 2021 fest. Im Lastenverzeichnis wurden im 1. bis. 3. Rang grundpfandgesicherte Forderungen der D.________ AG aufgeführt und im 4. Rang eine grundpfandgesicherte Forderung von E.________. Die Beschwerdeführer verlangten die Reduktion bzw. Aberkennung der Beträge im 2. und 4. Rang des Lastenverzeichnisses. Das mit der Klage befasste Kreisgericht Rheintal wies Anträge um Aussetzung der Liegenschaftsbesichtigung und der Steigerung ab. Am 7. und 10. September 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen unbekannt bzw. Mitarbeitende der F.________ AG (deren Rechtsnachfolgerin die D.________ AG ist) ein. Die Steigerung fand am 14. September 2021 statt und der Zuschlag wurde der C.________ AG erteilt.
 
Gegen den Zuschlag erhoben die Beschwerdeführer am 22. September 2021 Beschwerde an das Kreisgericht Rheintal. Das Kreisgericht trat mit Entscheid vom 23. September 2021 auf die Beschwerde nicht ein.
 
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 18. November 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
 
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 2. Dezember 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen. Auf den verlangten Beizug der Strafakten wurde verzichtet.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3.
 
Vor Kantonsgericht machten die Beschwerdeführer geltend, es ergebe sich aus den Strafanzeigen, dass der im 1. Rang aufgeführte Namensschuldbrief der D.________ AG, aufgrund dessen das Verwertungsverfahren erfolgt sei, angefochten und bestritten sei. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, das Lastenverzeichnis sei bezüglich der Forderung im 1. Rang nicht bestritten worden, womit es rechtskräftig sei. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit dem Steigerungszuschlag sei nicht mehr möglich. Nichtigkeit sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer hätten auch den Entscheid auf provisorische Rechtsöffnung nicht angefochten und auch keine Aberkennungsklage oder Klage auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung erhoben.
 
4.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht entspricht zu einem grossen Teil wörtlich der Beschwerde an das Kantonsgericht oder wurde nur marginal umformuliert. Auf diese Weise setzen sich die Beschwerdeführer gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in einer Darstellung aus Sicht der Beschwerdeführer ohne Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Dezember 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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