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Informationen zum Dokument  BGer 2C_914/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_914/2021 vom 09.12.2021
 
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2C_914/2021
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
 
Nordring 8, 3013 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
 
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 7. Oktober 2021.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) gegenüber A.________ am 7. Oktober 2021 einen Einspracheentscheid erlassen hat betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016;
 
dass A.________ gegen diesen Einspracheentscheid an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern gelangte, welche ihm am 29. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- auferlegte, worauf A.________ an das Bundesgericht (Schreiben vom 12. November 2021; Postaufgabe: 13. November 2021) gelangt ist;
 
dass zurzeit einzig ein Einspracheentscheid einer Veranlagungsbehörde vorliegt und dass ein solcher kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG darstellt;
 
dass A.________ in seiner Eingabe beantragt, den angefochtenen Vorschuss aufzuheben, dafür aber keinerlei sachbezogene Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) vorbringt,
 
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist bzw. offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass A.________ die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern und der Steuerverwaltung des Kantons Bern mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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