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Informationen zum Dokument  BGer 5A_610/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_610/2021 vom 08.12.2021
 
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5A_610/2021
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursamt des Kantons Zug,
 
Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Widerruf einer Abtretung von Rechtsansprüchen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. Juni 2021 (BA 2021 17).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 10. September 2013 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ermächtigte das Konkursamt den Beschwerdeführer, den Rechtsanspruch gegenüber der C.________ SA (Debitorenguthaben im Umfang von Fr. 648'000.--) an Stelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen. Die Konkursverwaltung behielt sich die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass die gerichtliche Geltendmachung nicht binnen einer Frist von neunzig Tagen erfolgt. Mit Urteil vom 11. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zug eine Beschwerde der C.________ SA ab, mit der sie den Widerruf der Abtretung verlangte. Der Beschwerdeführer leitete keinen Prozess gegen die C.________ SA ein. Mit Verfügung vom 9. April 2021 widerrief das Konkursamt die Abtretung vom 20. Mai 2016.
 
Mit zwei separaten Eingaben vom 22. April 2021 (Aufgabe bei der deutschen Post am 22. und 26. April 2021) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 23. Juni 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
 
Mit einer auf den 30. Juni 2021 datierten Eingabe (Postaufgabe in Deutschland 2. Juli 2021) ist der Beschwerdeführer erstmals an das Bundesgericht gelangt. Er hat ausgeführt, vom Obergericht nicht den ihn betreffenden Entscheid erhalten zu haben und er werde umgehend Beschwerde erheben, wenn er den ihn betreffenden Entscheid erhalte. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 hat ihm das Bundesgericht bestätigt, noch kein Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Er könne Beschwerde erheben, sobald er den ihn betreffenden und offenbar bereits angeforderten Entscheid erhalten habe. Mit einer auf den 20. Juli 2021 datierten Eingabe (Postaufgabe in Deutschland 21. Juli 2021; Übergabe an die Schweizerische Post 23. Juli 2021) hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Am 22. Juli 2021 (Postaufgabe in Deutschland 23. Juli 2021; Übergabe an die Schweizerische Post 26. Juli 2021) hat er die Beschwerde ergänzt. Mit Verfügung vom 1. September 2021 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert. Mit einer auf den 14. September 2021 datierten Eingabe (Postaufgabe in Deutschland 16. September 2021; Übergabe an die Schweizerische Post 19. September 2021) hat der Beschwerdeführer um Fristverlängerung für die Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz hat er nicht bezeichnet. Das Bundesgericht hat ihm die Zahlungsfrist mit Verfügung vom 22. September 2021 erstreckt. Am 8. Oktober 2021 (Postaufgabe in Deutschland) hat er eine weitere, auf den 1. Oktober 2021 datierte Eingabe eingereicht. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2021 zugestellt. Mit einer auf den 3. November 2021 datierten Eingabe (Postaufgabe in Deutschland 13. November 2021; Übergabe an die Schweizerische Post 17. November 2021) hat er sich erneut an das Bundesgericht gewandt. Den Kostenvorschuss hat er nicht bezahlt.
 
2.
 
In der Eingabe vom 1. Oktober 2021 dankt der Beschwerdeführer der Schweizer Justiz und führt aus, die Abtretung habe ihren Zweck erfüllt und er habe sie nicht mehr gebraucht. In der Eingabe vom (angeblich) 3. November 2021 bezieht er sich auf die Nachfristverfügung, die ihm allerdings erst am 5. November 2021 zugestellt worden ist, und führt aus, er sei für diese erneute Frist dankbar, um seine Klage am Bundesgericht fortzuführen, obschon er am 1. Oktober 2021 seine "intention d'arrêter" mitgeteilt habe. Er leite die Rechnung an die D.________ weiter, die entscheide, ob sie die Klage an seiner Seite fortsetze.
 
Die Eingabe vom 1. Oktober 2021 ist teilweise schwer verständlich. Sie beruht möglicherweise auf der irrigen Annahme, der Beschwerde an das Bundesgericht sei aufschiebende Wirkung zugekommen, d.h. die Abtretung habe während des bundesgerichtlichen Verfahrens weitergegolten. Dies ist jedoch nicht der Fall (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ein eindeutiger und unmissverständlicher Wille, die Beschwerde vor Bundesgericht zurückzuziehen, lässt sich der Eingabe vom 1. Oktober 2021 nicht entnehmen. Die Eingabe vom 3. November 2021 zeigt sodann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren festhalten möchte, obschon er auch darin ausführt, die Abtretung erscheine ihm nicht mehr nötig. Es kann demnach nicht von einem Beschwerderückzug ausgegangen werden. Die gegenteilige Annahme würde allerdings an den Folgen (Beendigung des Verfahrens, Kostenauflage) nichts ändern. Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist demnach wie angedroht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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