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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1210/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1210/2021 vom 07.12.2021
 
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6B_1210/2021
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Nötigung, Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 6. September 2021 (BKBES.2021.98).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm ein von A.________ gegen die B.________ Genossenschaft und einen Mitarbeiter derselben sowie gegen das B.C.________ U.________ in V.________ angestrengtes Strafverfahren betreffend Nötigung, Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung und Diskriminierung nicht an die Hand. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 6. September 2021 ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der Beschluss der Vorinstanz vom 6. September 2021 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2021 beantragt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde auf die Rechtmässigkeit des von der B.________ Genossenschaft ausgesprochenen Hausverbots bezieht, welche nicht Verfahrensgegenstand bildet.
 
3.
 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne der genannten Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1).
 
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Indessen muss er in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer benennt in seiner Beschwerde keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, und er legt nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche betroffen sein könnten, ist auch aufgrund der Natur der Vorwürfe nicht ohne Weiteres ersichtlich. Sein unter dem Titel der Legitimation angeführter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung vermag genauso wenig zu genügen wie sein dortiger Verweis auf Art. 28 Abs. 1 ZGB, wonach der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Verletzte zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen kann. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf diese privatrechtliche Bestimmung lässt sich nicht leichthin erschliessen, um welche Zivilansprüche es konkret gehen könnte. Der Beschwerdeführer substanziiert abgesehen davon ebenfalls nicht näher, ob es sich bei seinen potentiellen Ansprüchen um Schadenersatz oder um Genugtuung handelt. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht zu genügen.
 
5.
 
Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber Verletzungen seiner Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange die entsprechenden Rügen nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung verschiedener Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 3, Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot; Art. 4, Unabhängigkeit; Art. 6, Untersuchungsgrundsatz; Art. 10, Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung), welche alle Verfahrensgrundsätze, nicht aber konkrete Verfahrensrechte darstellen. Mit der geltend gemachten Verletzung dieser Grundsätze erhebt der Beschwerdeführer folglich keine formelle Rüge im Sinne einer Rechtsverweigerung. Zudem zielen die betreffenden Rügen, die er im Zusammenhang mit seiner Kritik in der Sache erhebt, auf eine materielle Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids ab. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er den fehlenden Beizug eines Vertrauensarztes zwecks Feststellung seiner Befreiung von der Maskentragpflicht moniert und dabei zusätzlich übersieht, dass eine fehlende Abnahme von Beweismitteln in der Natur der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung liegt. Hinsichtlich der als verletzt angeführten diversen Bestimmungen der Kantons- und Bundesverfassung gilt das Gesagte gleichermassen.
 
6.
 
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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