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Informationen zum Dokument  BGer 1C_723/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_723/2021 vom 07.12.2021
 
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1C_723/2021
 
 
Verfügung vom 7. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Marina Bossi-Wäspe,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen,
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes,
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 16. November 2021 (901).
 
 
In Erwägung,
 
dass Marina Bossi-Wäspe mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 16. November 2021 erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 ihre Beschwerde vom 22. November 2021zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_723/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Bundeskanzlei und der Regierung des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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