VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_704/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 28.12.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_704/2021 vom 07.12.2021
 
[img]
 
 
1C_704/2021
 
 
Verfügung vom 7. Dezember 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Thomas Spiess,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, Seestrasse 2, 6300 Zug,
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 16. November 2021.
 
 
In Erwägung,
 
dass Thomas Spiess mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zugs vom 16. November 2021 erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2021 seine Beschwerde vom 22. November 2021 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_704/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).