VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_269/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 29.12.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_269/2021 vom 01.12.2021
 
[img]
 
 
8C_269/2021
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2021 (IV.2019.00238).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________, geboren 1981, meldete sich im September 2010 unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach einem am 11. Juli 2010 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die erwerbliche und die gesundheitliche Situation ab, zog namentlich die Akten des Unfallversicherers bei. Am 5. August 2013 und am 11. Februar 2015 gewährte sie Kostengutsprache für ein jeweils dreimonatiges Belastbarkeitstraining. Gestützt auf das vom Unfallversicherer veranlasste Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 10. April 2018 mit Ergänzung vom 6. September 2018 und 24. Oktober 2019 sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 20. Februar 2019 für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2012 eine ganze Invalidenrente zu.
2
B.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Februar 2021 ab.
4
C.
5
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
8
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
9
2.
10
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ablehnung eines Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2012 mit Verfügung vom 20. Februar 2019 bestätigte. Zur Frage steht dabei die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen und ob es in dieser Hinsicht weiterer Abklärungen bedarf.
11
 
3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich zu deren Beurteilung bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), insbesondere von versicherungsexternen Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).
12
3.2. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs ist hervorzuheben, dass bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Valideneinkommen), in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1).
13
Zu betonen ist des Weiteren hinsichtlich des behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzugs von dem auf statistischer Grundlage ermittelten nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Lohnes (Invalideneinkommen), dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1).
14
 
4.
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, es sei ab Dezember 2012 (Erstattung eines Gutachtens der Klinik C.________ zuhanden des Unfallversicherers) eine 70%ige und ab November 2017 gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten der Gutachterstelle B.________ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen. Aus Sicht der psychiatrischen Teilgutachterin bestünden keine Einschränkungen, woran die Einschätzung der vom Beschwerdeführer beauftragten Privatgutachterin Dr. med. D.________ vom 27. April 2019 nichts ändern könne. Auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtete die Vorinstanz. In erwerblicher Hinsicht ermittelte das kantonale Gericht als Verdienst, den der Beschwerdeführer hypothetisch als Gesunder erzielen würde (Valideneinkommen), ausgehend vom letzten tatsächlichen Lohn, für das Jahr 2012 einen Betrag von Fr. 66'235.-. Den nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise erzielbaren Lohn (Invalideneinkommen) setzte die Vorinstanz unter Beizug der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) auf Fr. 45'624.- für ein 70 %-Pensum fest. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sei nicht gerechtfertigt. Der Vergleich der beiden Einkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 31 %, was einen Rentenanspruch ab Dezember 2012 und umso mehr auch ab November 2017, unter Annahme einer Leistungsfähigkeit von 80 %, ausschloss.
15
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Gesundheitszustand für den streitigen Zeitraum ab Dezember 2012 nicht rechtsgenüglich abgeklärt sei. Zunächst seien im Gutachten der Klinik C.________ vom 29. November 2012 mit der Bescheinigung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nur die objektivierbaren somatischen Unfallfolgen berücksichtigt worden. Die psychiatrische Teilbegutachtung durch die Gutachterstelle B.________ sei unzulänglich und es hätte darauf ohne Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens durch die Vorinstanz nicht abgestellt werden dürfen. Auch eine nach der Begutachtung durch die Klinik C.________ eingetretene Verbesserung könne nicht als erstellt gelten. Gerügt werden schliesslich die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen.
16
 
5.
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer zunächst Mängel des Gutachtens der Gutachterstelle B.________ in Form unzulänglicher Befassung mit den Vorakten durch die Experten sowie einer Intransparenz hinsichtlich der Mitwirkung des Dr. phil. E.________ beziehungsweise der Konsensfindung geltend macht, vermag er damit nicht durchzudringen. Es lässt sich nicht ersehen, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige sachverhaltliche Feststellungen getroffen oder die diesbezüglich zu beachtenden Grundsätze verletzt haben sollte, indem sie das Gutachten als voll beweiskräftig qualifizierte. Gleiches gilt insbesondere auch hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens. Inwiefern die im Auftrag des Beschwerdeführers erstattete Stellungnahme der Frau Dr. med. D.________ hinreichende Indizien zu begründen vermöchte, die entgegen dem kantonalen Gericht gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Gutachterstelle B.________ sprächen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Daran kann nichts ändern, dass namentlich die Darstellung der von der Privatgutachterin erhobenen Anamnese im Einzelnen ausführlicher ausgefallen sein mag. Insbesondere trifft zudem der Einwand des Beschwerdeführers, die psychiatrische Teilgutachterin der Gutachterstelle B.________ habe eine funktionelle Leistungseinschränkung zufolge Aggravation ausgeschlossen (BGE 141 V 281 E. 2.2, insb. E. 2.2.2 a.E.), nicht zu. Ihre Begründung lautete vielmehr dahingehend, dass eine Arbeitsunfähigkeit mangels Vorliegens eines hinreichend schweren Leidens ausser Betracht falle. Eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Depression schloss sie dabei mangels eines entsprechenden psychopathologischen Befundes aus. Auch seien die Voraussetzungen für die Diagnostizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt, insbesondere weil weder Hinweise auf eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung noch eine posttraumatische und/oder hirnorganisch bedingte Wesens- und Persönlichkeitsänderung bestünden. Schliesslich setze die Diagnose einer dissoziativen Störung voraus, dass sich die gezeigten Symptome einer bewussten Kontrolle weitgehend entziehen, dies als Ausdruck einer zugrundeliegenden Konfliktsituation oder einer anderen psychischen Störung. Die Beobachtungen anlässlich der Begutachtung lieferten indessen eindrückliche Belege für ein bewusstseinsnahes und auch zielgerichtetes Verhalten. Es finden sich im Privatgutachten, wonach die letztgenannte Diagnose zumindest im Vordergrund steht, keine Hinweise darauf, dass diese Beobachtungen in der Gutachterstelle B.________ zielgerichtet gesucht und die daraus gezogenen Schlüsse unzutreffend wären. Nachdem gemäss Gutachten der Gutachterstelle B.________ eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen war, konnte zudem ein strukturiertes Beweisverfahren praxisgemäss unterbleiben (BGE 143 V 418 E. 7.1; 143 V 409 E. 4.5.3; Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.1). Dass die Vorinstanz auf das Gutachten abstellte, ist nicht zu beanstanden.
17
5.2. Gerügt wird weiter, dass das Gutachten der Gutachterstelle B.________ keine zuverlässigen Schlüsse hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab 2012 zulasse. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass aufgrund echtzeitlicher Berichte entgegen der Vorinstanz von einer höheren als der vom kantonalen Gericht angenommenen, von der Klinik C.________ damals rein somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen sei.
18
Um welche es sich dabei handeln soll und inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich unrichtige sachverhaltliche Feststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt haben sollte, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Dies gilt zunächst insbesondere hinsichtlich der vom Unfallversicherer eingeholten Aktenbeurteilung des Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. November 2015, der gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen die Schwere eines allfälligen psychischen Leidens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend zu beurteilen vermochte. Auch mit der Berufung auf die in den Jahren 2013 und 2015 durchgeführten erfolglosen Massnahmen zur Wiedereingliederung vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Gemäss Vorinstanz fehlte es damals an einer medizinischen Begründung für die fehlgeschlagene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie sich auf die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erstatteten Stellungnahmen abstützte.
19
 
6.
 
6.1. Was die erwerblichen Auswirkungen betrifft, macht der Beschwerdeführer zum Valideneinkommen geltend, dass er bereits vor dem Unfall beruflich aufgestiegen sei, was seine früheren Arbeitgeber hätten bestätigen können. Inwiefern die Vorinstanz dazu offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen hätte, indem sie auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen zuhanden der IV-Stelle abstellte, Anhaltspunkte für den geltend gemachten Karrierensprung indessen nicht zu erkennen vermochte, lässt sich nicht ersehen. Gleiches gilt insoweit, als der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Verzicht auf diesbezügliche beweismässige Weiterungen eine Bundesrechtsverletzung geltend macht. Damit hat es mit der vorinstanzlichen Festsetzung eines Valideneinkommens von Fr. 66'235.- für das Jahr 2012 sein Bewenden.
20
6.2. Hinsichtlich des beantragten leidensbedingten Abzuges auf der Seite des Invalideneinkommens wird vorgebracht, dass den Einschränkungen des Beschwerdeführers (Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, neuropathische Schmerzen, die sich auch negativ auf die Konzentration auswirkten, sowie Selbstkatheterisierung) bei der gutachtlich bescheinigten Reduktion des Arbeitspensums nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
21
Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten zur Verfügung stünden, die dem hier zu beachtenden Anforderungsprofil - körperlich leichte, mehrheitlich sitzend auszuübende Tätigkeiten - entsprächen. Soweit die Einschränkungen darüber hinausgingen, hätten die Gutachter mit dem bescheinigten, auf 80 % reduzierten Arbeitspensum (das heisst vollzeitliche Präsenz mit 20%iger Leistungseinbusse) hinreichend Rechnung getragen. Inwiefern das kantonale Gericht damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die diesbezüglich massgeblichen Grundsätze verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht darzutun vermag, dass ihm angesichts des gutachtlich bescheinigten Zumutbarkeitsprofils entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten mehr zur Verfügung stünde. Dass das kantonale Gericht keinen leidensbedingten Abzug gewährte, ist daher nicht zu beanstanden.
22
6.3. Gestützt auf die von ihr für das Jahr 2012 festgestellten Einkommen von Fr. 66'235.- beziehungsweise Fr. 45'624.- bei einem noch zumutbaren Pensum von 70 % ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 31 %, was einen Rentenanspruch ab 2012, umso mehr aber ab November 2017 unter Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %, ausschloss. Die diesbezüglichen Erwägungen werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
23
7.
24
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
25
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Dezember 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).