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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1391/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1391/2020 vom 01.12.2021
 
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6B_1391/2020, 6B_1392/2020
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
6B_1391/2020
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, vertreten durch ausserordentliche Staatsanwältin Dr. B.________,
 
Beschwerdegegnerin 1
 
2. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
 
Beschwerdegegner 2,
 
und
 
6B_1392/2020
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, vertreten durch ausserordentliche Staatsanwältin Dr. B.________,
 
Beschwerdegegnerin 1
 
2. D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
 
Beschwerdegegnerin 3.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch etc.),
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Oktober 2020 (SBK.2020.98 und SBK.2020.99).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 12. Februar 2013 und 8. April 2013 erstattete E.A.________ gegen ihren Ehemann A.________ Strafanzeige wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. In der Folge eröffnete C.________ in seiner Eigenschaft als Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen jenen ein Strafverfahren. Er wurde während seiner Ferienabwesenheit von der Staatsanwältin D.________ vertreten. A.________, der sich zum damaligen Zeitpunkt in Peru aufgehalten hatte, wurde nach Eröffnung der Strafuntersuchung national und international zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 20. Juli 2013 kehrte er nach Aussetzung der internationalen Ausschreibung in die Schweiz zurück und wurde am Flughafen Zürich festgenommen. Er verblieb bis zur Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 24. Juli 2013 in Haft.
1
 
A.b.
 
A.b.a. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte mit Verfügung vom 11. März 2014 die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung infolge Rückzugs des Strafantrages ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und es wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO zugesprochen. Sodann ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass die seinem Verteidiger aus der Amtskasse zu entrichtende Entschädigung von A.________ zurückgefordert werde.
2
Das Obergericht des Kantons Aargau hob mit Entscheid vom 21. November 2014 in teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten geführten Beschwerde die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Entschädigungsfrage auf und wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ gestützt auf Art. 431 StPO eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten. Desgleichen hob es die Verfügung in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Rückforderung der Entschädigung (Anwaltshonorar) auf.
3
A.b.b. Am 5. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft ergänzend zur Einstellungsverfügung vom 11. März 2014 eine mit letzterer inhaltlich insofern identische Verfügung, als wiederum von der Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 StPO an A.________ abgesehen und die an seinen Verteidiger auszurichtende Entschädigung von ihm zurückgefordert wurde.
4
Eine hiegegen von A.________ erneut geführte Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 28. April 2015 teilweise gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2015 auf und wies die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an, A.________ gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 2'246.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2014, sowie eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2014, auszurichten. Ferner wies es die Amtskasse an, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'017.75 (inkl. MwSt) auszurichten, und hielt fest, dass auf eine Rückforderung dieser Entschädigung verzichtet werde.
5
A.b.c. Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geführte Beschwerde in Strafsachen am 7. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_576/2015).
6
 
B.
 
B.a. Am 21. Januar 2015 erstattete A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwalt C.________, der das Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten geleitet hatte, sowie gegen allfällige weitere beteiligte Amtsträger Strafanzeige wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Nötigung und/oder Freiheitsberaubung. In der Folge setzte die Aufsichtskommission der Justiz des Kantons Aargau B.________, Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Obwalden, für die Untersuchung der angezeigten Vorwürfe als a.o. Staatsanwältin ein.
7
B.b. Am 8. März 2016 eröffnete die a.o. Staatsanwältin gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen "Verdachts auf Amtsdelikte". Am 12. Dezember 2016 dehnte sie die Untersuchung auf D.________ aus. Mit Verfügung vom 14. März 2017 stellte die a.o. Staatsanwältin das Verfahren gegen C.________ ein.
8
Eine hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. November 2017 gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die a.o. Staatsanwältin an, die Strafuntersuchung weiterzuführen.
9
B.c. Am 26. März 2018 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die a.o. Staatsanwältin. Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine hiegegen geführte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 31. Oktober 2018 nicht ein (Verfahren 1B_282/2018).
10
B.d. Mit Verfügung vom 16. März 2020 stellte die a.o. Staatsanwältin nach Abnahme verschiedener beantragter Beweise das Verfahren gegen C.________ und D.________ (erneut) ein. Eine hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
11
C.
12
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und anschliessend Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
13
 
Erwägungen:
 
1.
14
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_544/2021 vom 23. August 2021 E. 1 [zur Publikation bestimmt, nicht publ. Erwägung]).
15
Im zu beurteilenden Fall richten sich die beiden inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden in der Sache gegen dieselben gleichlautenden Entscheide, sie betreffen die gleichen Rechtsfragen und es liegt ihnen dieselbe Argumentation und Zielsetzung zugrunde. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen und die jeweiligen Anträge und Vorbringen in einem einzigen Urteil zu behandeln.
16
 
2.
 
 
2.1.
 
2.1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
17
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Straftatbeständen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte, welche durch die darin umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist bzw. sofern der Schutzzweck der verletzten Norm gerade darin liegt, vor Beeinträchtigungen solcher Art zu schützen. Werden durch ein Delikt, das nur öffentliche Interessen verletzt, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und daher nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3; 129 IV 95 E. 3.1; Urteil 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2).
18
2.1.2. Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich in diesem Fall mithin nicht auf Zivilansprüche auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; Urteile 6B_1144/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1; 6B_41/2021 vom 8. Februar 2021 E. 2 mit Hinweis).
19
Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, indes in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 IPBPR (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch der von solcher Behandlung betroffenen Partei auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_219/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.2.2; je mit Hinweis). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gilt eine Misshandlung, die ein Mindestmass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3). Als Misshandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 7 IPBPR fällt namentlich die Anwendung ungerechtfertigter Gewalt gegen Verhaftete durch Polizeibeamte (BGE 131 I 455 E. 1.2).
20
2.1.3. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind aber nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung in der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteil 6B_126/2021 vom 21. September 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
21
2.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 2. März 2016 als Privatkläger konstituiert. Er stellt sich auf den Standpunkt, unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG aufgeführten Zivilansprüche, auf welche sich der angefochtene Entscheid auswirken muss, fielen auch Staatshaftungsansprüche (Beschwerden S. 4).
22
 
2.3.
 
2.3.1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wegen im Amt verübter Delikte richten sich gegen Staatsanwälte des Kantons Aargau und damit gegen Amtspersonen. Gegen diese stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung zu. Es kommen lediglich allfällige Ansprüche aus Staatshaftung für rechtswidrige Schäden, die ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen verursacht hat, und damit öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftungsrecht in Frage (vgl. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Der Beschwerdeführer ist bei dieser Sachlage nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde berechtigt.
23
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2015 geführten Beschwerde Schadenersatz und Genugtuung geltend gemacht, welche ihm das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. April 2015 im Umfang von Fr. 2'246.75 bzw. Fr. 1'500.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2014 zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern sich der nunmehr angefochtene Entscheid der Vorinstanz auf weitere, nicht bereits beurteilte Ersatzansprüche auswirken könnte.
24
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerdeberechtigung auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 IPBPR sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention beruft, müsste die beanstandete Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, namentlich körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2.3.6; 6B_1094/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, als Folge der unrechtmässigen Ausschreibung zur Verhaftung und der darauf gestützten Festnahme am Flughafen Zürich sowie der Haft bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erlittene posttraumatische Belastungsstörung (Beschwerden S. 7 f.; vgl. hiezu auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2015 S. 8 f.) das erforderliche Mindestmass erreicht und der Beschwerdeführer aufgrunddessen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat, scheint fraglich. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nicht vor, er sei bei der Festnahme und Zuführung an die Staatsanwaltschaft misshandelt worden. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes offenbleiben, zumal die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, ohnehin abzuweisen ist.
25
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde nicht genügend begründet (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Mangels Substantiierung könne auf sie daher nicht eingetreten werden (angefochtene Entscheide S. 5 ff.). In einer Eventualbegründung nimmt sie indes an, der Beschwerde wäre auch dann kein Erfolg beschieden, wenn sie als substantiiert begründet zu betrachten wäre. Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht aus, die angezeigten Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung und der Nötigung setzten Vorsatz voraus. Selbst wenn der rechtsgenügliche Nachweis erbracht werden könnte, dass der Beschwerdegegner 2 die objektiven Merkmale dieser Tatbestände erfüllt hätte, wäre gestützt auf seine Aussagen und sein äusserlich erkennbares Vorgehen Eventualvorsatz höchstwahrscheinlich zu verneinen. Der Beschwerdegegner 2 habe Überlegungen zur Situation angestellt und sei aufgrund der Umstände überzeugt gewesen, seine Machtbefugnisse pflichtgemäss auszuüben. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er im Sinne eines Eventualvorsatzes von einem möglichen Amtsmissbrauch ausgegangen wäre. Ein solcher Eventualvorsatz lasse sich ihm auch nicht unterstellen, zumal die Ausschreibung zur Verhaftung bei dem in Frage stehenden Delikt grundsätzlich zulässig gewesen sei und im Lichte der überzeugenden Begründung der Einstellungsverfügung nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheine. Die Ausschreibung zur Verhaftung setze kein Kapitalverbrechen voraus. Zudem möge zutreffen, dass im Nachhinein gesehen keine Fluchtgefahr bestanden habe. Doch hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 aufgrund der Faktenlage im Zeitpunkt der Ausschreibung vom Bestehen einer Fluchtgefahr ausgehen dürfen. Soweit kein Amtsmissbrauch vorliege, stünden auch die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Nötigung ausser Frage (angefochtene Entscheide S. 12 ff.).
26
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die a.o. Staatsanwältin lege in ihren Einstellungsverfügungen vom 16. März 2020 nicht dar, aus welchen Gründen sie von offensichtlich zulässigen Zwangsmassnahmen ausgegangen sei. Sie begnüge sich mit der unbegründeten Feststellung, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten von Fluchtgefahr ausgehen können und müssen, und das Verhältnismässigkeitsprinzip sei gewahrt gewesen. Bereits das Obergericht des Kantons Aargau habe indes in seinem Entscheid vom 14. November 2017 die Ausschreibung zur Verhaftung von vornherein als rechtswidrig eingestuft und erkannt, dass kein Fall offensichtlicher Straflosigkeit vorliege. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass den Beschwerdegegnern 2 und 3 nicht nur die ursprüngliche Ausschreibung zur Verhaftung vorgeworfen werde, sondern auch, dass sie den Haftbefehl nicht aufgehoben hätten, als er (sc. der Beschwerdeführer) nicht mehr unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sich aktiv um die Klärung der Angelegenheit bemüht habe und in die Schweiz zur Teilnahme an der Einvernahme zurückgekehrt sei. Im Übrigen hätten ihnen verschiedene mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Soweit die Vorinstanz sodann die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft einstufe und gestützt darauf annehme, Eventualvorsatz sei höchstwahrscheinlich zu verneinen, verletze sie Bundesrecht. Es sei nicht an der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zu würdigen, sondern diejenige des Sachgerichts. Die Vorinstanz habe im Weiteren diejenigen Umstände, die für einen Eventualvorsatz sprächen, ausser Acht gelassen (Beschwerden S. 20 ff.).
27
 
4.
 
4.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).
28
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben. Soweit ein Freispruch genauso wahrscheinlich ist wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Spielraum des Ermessens zu, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).
29
4.2. Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Verfahrens zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2). Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Dabei richtet sich die Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auf die Frage, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Willkür liegt dann vor, wenn sich offensichtlich nicht sagen lässt, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 34.2; 6B_1308/2018 vom 11. April 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
30
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).
31
 
5.
 
5.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig.
32
Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Nach der einschränkenden Auslegung der Rechtsprechung missbraucht die Amtsgewalt, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E.1a und b; 113 IV 29 E. 1; Urteil 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; je mit Hinweisen). Amtsmissbrauch ist mithin der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht, etwa durch Anwendung übermässigen, mithin das erlaubte Mass überschreitenden Zwangs.
33
In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus erfordert er entweder die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen, wobei Vor- bzw. Nachteil sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein können (Urteile 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
34
 
5.2.
 
5.2.1. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte in seinem Entscheid vom 21. November 2014 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer fest, dass dessen Ausschreibung zur Verhaftung, seine Festnahme und die ausgestandene Haft rechtswidrig gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe nach Eingang der gestellten Strafanzeige keinerlei Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers getroffen, sondern diesen allein gestützt auf die Angaben seiner Ehefrau national zur Verhaftung ausgeschrieben und beim Bundesamt für Justiz um internationale Ausschreibung zur Verhaftung nachgesucht. Der Staatsanwaltschaft sei vorzuwerfen, dass sie die Angaben der Ehefrau nicht zumindest überprüft oder den Beschwerdeführer vorerst nicht lediglich zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausgeschrieben habe (Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2014 S. 7 f. und vom 28. April 2015 S. 7, Beschwerdebeilagen 2 und 3 [Verfahren 6B_1391/2020]; vgl. auch Urteil 6B_576/2015 vom 7. August 2015 E. 3.3).
35
Im Entscheid vom 14. November 2017 hielt das Obergericht des Kantons Aargau im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 fest, der Umstand, wonach die Beschwerdekammer des Obergerichts am 21. November 2014 in Bezug auf die Frage der Rechtsmässigkeit der Zwangsmassnahmen (Ausschreibung zur Verhaftung und Festnahme) zu einem anderen Schluss gelangt sei als die a.o. Staatsanwältin, zeige, dass es sich nach dem damaligen Stand der Untersuchung nicht um einen Fall von klarer Straflosigkeit gehandelt habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2017 S. 14 f., 18, Beschwerdebeilage 6 [Verfahren 6B_1391/2020]).
36
5.2.2. Die angefochtenen Entscheide verletzen kein Bundesrecht. Die Vorinstanz gelangt mit überzeugenden Gründen zum Schluss, ein (eventual-) vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegner 2 und 3 sei mit höchster Wahrscheinlichkeit zu verneinen, so dass ein Fall klarer Straflosigkeit vorliege. Sie schützt insoweit die Einstellung der Verfahren durch die a.o. Staatsanwältin zu Recht. Dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich geltend und ist auch nicht ersichtlich.
37
So mag zutreffen, dass das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 14. November 2017 gestützt auf den im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheid des Obergerichts vom 21. November 2014 zum Schluss gelangt ist, die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung sei von Anbeginn weg rechtswidrig gewesen und es liege insofern kein Fall klarer Straflosigkeit vor (Entscheid des Obergerichts vom 14. November 2017 S. 15). Aus der nachträglichen, im Kontext der Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 28. April 2015 S. 7) erfolgten rechtlichen Würdigung, nach welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen rechtswidrig sind, lässt sich indes nicht unbesehen ableiten, dass die Amtsträger, welche die Massnahmen angeordnet haben, im Zeitpunkt deren Verfügung im Sinne von Art. 312 StGB ihre Amtsgewalt vorsätzlich und in Vorteils- oder Nachteilsabsicht missbraucht haben. Denn der Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO besteht schon, wenn die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO für die Änderung oder Fortsetzung von Zwangsmassnahmen nicht erfüllt waren (Urteile 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass sie von den Mitgliedern der Strafbehörden in Missbrauch ihrer Amtsgewalt angewandt werden, wird nicht vorausgesetzt. Im Übrigen weist das Obergericht ausdrücklich darauf hin, dass seine Einschätzung auf dem damaligen Stand der Untersuchung basierte (Entscheid des Obergerichts vom 14. November 2017 S. 18; vgl. auch Einstellungsverfügungen der a.o. Staatsanwältin vom 16. März 2020 Ziff. 14.2 [Beschwerdegegner 2] bzw. 13.2 [Beschwerdegegnerin 3]).
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Die Vorinstanz stützt sich in den angefochtenen Entscheiden zudem auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 gegenüber der a.o. Staatsanwältin, wonach der Beschwerdeführer auch bei einem früheren gegen ihn geführten, rechtskräftig mit Strafbefehl erledigten Strafverfahren wegen Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Kinder trotz Vorladung nicht zu einer Konfrontationseinvernahme erschienen und bei der anschliessenden Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht möglich gewesen sei, dieser sodann innert kurzer Zeit bei verschiedenen Filialen verschiedener Banken zwischen Fr. 250'000.-- und Fr. 270'000.-- bezogen und seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe, sei er (sc. der Beschwerdegegner 2) nach Eingang eines neuerlichen Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten davon ausgegangen, der Beschwerdeführer befinde sich auf der Flucht (angefochtene Entscheide S. 12 f.). Inwiefern die Vorinstanz bei der Überprüfung der Einstellungsverfügungen vom 16. März 2020 diese Aussagen nicht hätte berücksichtigen dürfen, erschliesst sich nicht. Jedenfalls erscheinen die angefochtenen Entscheide insofern nicht schlechterdings unhaltbar.
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Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie eine zweifelhafte Beweislage verneint und die Auffassung der a.o. Staatsanwältin, wonach die den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgeworfenen Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt seien, schützt, so dass eine gerichtliche Beurteilung nicht gerechtfertigt ist. Damit liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor. Die angefochtenen Entscheide verletzen daher kein Bundesrecht. Die Beschwerden sind in diesem Punkt unbegründet.
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5.3. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der a.o. Staatsanwältin im kantonalen Verfahren seien ungenügend begründet, so dass auf sie mangels Substantiierung nicht einzutreten sei (angefochtene Entscheide S. 5 ff.; Beschwerden S. 13 ff.), vor Bundesrecht standhält. Die Beschwerden sind insofern gegenstandslos.
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6.
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die angefochtenen Entscheide, soweit die Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht durch die a.o. Staatsanwältin verneint. Er macht geltend, die a.o. Staatsanwältin habe sich in ihren Einstellungsverfügungen nicht mit seinen Vorbringen, namentlich zur fehlenden Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen, auseinandergesetzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerden S. 6, 17 ff.).
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6.2. Die Vorinstanz nimmt an, die a.o. Staatsanwältin habe in den angefochtenen Einstellungsverfügungen dargelegt, weshalb die den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgeworfenen Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sein sollen. Die Begründung enthalte die Überlegungen, von welchen jene sich bei ihrem Entscheid habe leiten lassen. Die Verfügungen seien so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht habe anfechten können. Dass sich die a.o. Staatsanwältin nicht zu allen vom Beschwerdeführer im Verlauf der Untersuchung vorgebrachten Punkte geäussert habe, stelle keinen Begründungsmangel dar (angefochtene Entscheide S. 9).
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6.3. Auf die Beschwerden kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, kann von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden und zielt auf eine materielle Überprüfung der angefochtenen Entscheide in der Sache selbst ab (vgl. oben E. 2.1.3). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung der Einstellungsverfügungen unmöglich gewesen sein soll. Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Behörde nicht jeden Parteistandpunkt ausdrücklich widerlegen muss, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann. Der Entscheid ist hinreichend begründet, wenn sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Dies war hier offensichtlich der Fall.
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7.
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Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG).
46
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfahren 6B_1391/2020 und 6B_1392/2020 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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