VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_725/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 25.12.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_725/2021 vom 30.11.2021
 
[img]
 
 
8C_725/2021
 
 
Urteil vom 30. November 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2021 (IV.2021.00005).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. November 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2021, mit welchem es die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 aufhob und die Angelegenheit zwecks Einholung eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen zurückwies,
1
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3; 133 V 645 E. 2.1),
2
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass die Beschwerdeführerin eine falsche Rechtsanwendung und Umsetzung des sie betreffenden Urteils 8C_397/2020 vom 4. Dezember 2020 rügt, worin die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückgewiesen wurde, damit es nach vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts prüfe, ob im Zeitpunkt der am 25. Februar 2019 verfügten Rentenaufhebung ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag und die Selbsteingliederung zumutbar war,
4
dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die Vorinstanz hätte ein Gerichtsgutachten anordnen müssen, statt die Sache an die Verwaltung zwecks Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen,
5
dass damit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a BGG vorgetragen ist, wird die Beschwerdeführerin doch nach den neuen Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung der Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass das jetzt angefochtene kantonale Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,
6
dass sodann selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart würde (zum Ganzen statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2 oder SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011], E. 3.3.2.2),
7
dass ein Rückweisungsentscheid, welcher für sich allein betrachtet weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, noch die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllen kann, beim Bundesgericht ausnahmsweise selbstständig anfechtbar ist, wenn sich zeigt, dass ein Gericht regelmässig im Widerspruch zu den bundesgerichtlichen Vorgaben vorgeht (BGE 139 V 99 E. 2.5 mit Hinweis; SVR 2018 IV Nr. 26 S. 83 [Urteil 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018], E. 3.2 SVR 2015 IV Nr. 29 S. 89 [Urteil 8C_929/2014 vom 13. April 2015], E. 4.4),
8
dass Derartiges weder dargetan (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen) noch offensichtlich ist,
9
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unzureichend begründet erweist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
10
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
11
 
erkennt der Präsident:
 
1.
12
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2.
14
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
15
3.
16
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
17
Luzern, 30. November 2021
18
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
19
des Schweizerischen Bundesgerichts
20
Der Präsident: Maillard
21
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
22
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).