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Informationen zum Dokument  BGer 1C_544/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_544/2018 vom 30.11.2021
 
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1C_544/2018
 
 
Verfügung vom 30. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,
 
gegen
 
1. B.________, vertreten durch C.________,
 
2. C.________,
 
Beschwerdegegnerinnen,
 
Baubehörde Zollikon,
 
Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon,
 
Baudirektion des Kantons Zürich,
 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung (Forstwerkhof Ersatzbaute),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
 
vom 23. August 2018 (VB.2016.00261).
 
 
Erwägungen:
 
Am 23. August 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der A.________ betreffend eine Baubewilligung abgewiesen. Mit Eingabe vom 23. August 2018 erhob die A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid und zog sie am 23. November 2021 wieder zurück.
 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Baubehörde Zollikon, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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