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Informationen zum Dokument  BGer 5A_975/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_975/2021 vom 29.11.2021
 
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5A_975/2021
 
 
Urteil vom 29. November 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung (Umplatzierung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. November 2021 (VWBES.2021.428).
 
 
Sachverhalt:
 
Der 2007 geborene A.________ wird seit Ende 2015 von der Institution B.________ betreut, wobei diese im Wesentlichen für Platzierungen sorgt und es wegen schwerer Führbarkeit wiederholt zu Umplatzierungen kam. A.________ wird nicht mit anderen Kindern beschult, sondern es besteht für ihn ein Sondersetting.
1
Aufgrund von Problemen bei der Erteilung der Pflegeplatzbewilligung suchte die Beiständin nach einer Alternative für die Unterbringung. Sie wurde mit dem Internat C.________ in U.________ fündig, welches sie mit A.________ besucht hatte und als geeignet erachtete. Mit E-Mail vom 14. September 2021 teilte die B.________ mit, dass eine erneute Umplatzierung nötig geworden sei und sich A.________ jetzt in V.________ befinde. Am 23. September 2021 beantragte die Beiständin die Umplatzierung in das Internat C.________ in U.________. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 ordnete die KESB Olten-Gösgen die entsprechende Platzierung an (die Eltern hatten sich nicht vernehmen lassen; A.________ war persönlich angehört worden und stand der Umplatzierung negativ gegenüber).
2
Die KESB erachtete die Platzierung als dringlich, weil das aktuelle Sondersetting nicht mehr tragbar sei und abgelöst werden müsse, damit A.________ die Gelegenheit für eine weitere Entwicklungsphase nicht verpasse; demzufolge entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit (unbegründeter) Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung wieder her. Nach Anhörung von A.________ entzog es die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 24. November 2021 wieder, dies mit der Begründung, nach Durchsicht der Akten und aufgrund der Anhörung sei deutlich geworden, dass mit der Umpatzierung nicht länger zugewartet werden könne; im Übrigen könne der Platz im Internat C.________ in U.________ nicht über längere Zeit reserviert bleiben.
3
Mit Beschwerde vom 26. November 2021 wendet sich der (anwaltlich vertretene) A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 24. November 2021 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren wieder herzustellen, wobei über diese Anträge superprovisorisch zu entscheiden sei. Ferner wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
4
 
Erwägungen:
 
1.
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Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung über die Frage der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dabei handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessendenden Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
6
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477; aus den unpublizierten Entscheiden statt vieler: Urteil 5A_815/2019 vom 6. März 2020 E. 2.1), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
7
2.
8
Weder werden explizit verfassungsmässige Rechte angerufen, welche mit der angefochtenen Verfügung verletzt sein könnten, noch werden dem Sinn nach Verfassungsverletzungen geltend gemacht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass mit den (rein appellatorischen) Ausführungen ohnehin nicht dargetan würde, inwiefern die aufschiebende Wirkung unabdingbar wäre. Die KESB wie auch das Verwaltungsgericht haben A.________ persönlich angehört und konnten sich ein eigenes Bild von ihm machen; beide Sachinstanzen erachten die Platzierung im Internat C.________ in U.________ als dringlich und nennen dabei sachliche Gründe.
9
3.
10
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
11
4.
12
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
13
5.
14
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich allerdings, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
15
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
16
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
17
2.
18
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
19
3.
20
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
21
4.
22
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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