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Informationen zum Dokument  BGer 1C_709/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_709/2021 vom 29.11.2021
 
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1C_709/2021
 
 
Urteil vom 29. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch C.________,
 
gegen
 
Baukommission der Einwohnergemeinde U.________,
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. November 2021 (VWBES.2021.391).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ ist Eigentümerin eines in der Landwirtschaftszone von U.________, welche von der Juraschutzzone überlagert ist, gelegenen Wohnhauses. Es handelt sich indessen nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück. Im Oktober 2019 liess A.________ ein nachträgliches Baugesuch einreichen ("Abbruch bestehendes Gartenhaus, neue Umgebungsgestaltung").
 
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn verfügte am 3. Juni 2020 Folgendes: Der Pool, der Plattenbelag, der Lebhag, die Pflanzentröge, das Rankengerüst und der Rankenbogen seien zu entfernen. Der Sitzplatz im Norden des Wohnhauses sei auf die ursprünglich bewilligte Grösse zurückzubauen. Das Cheminée sei zu entfernen und allenfalls auf dem Platz für das Gartenhaus zu integrieren. Das anstelle des Gartenhauses erstellte Zelt (Pergola) sei zu entfernen. Die Buchspflanzen seien zu entfernen und durch geeignete Pflanzen zu ersetzen (Holunder, Hasel, Liguster, Weissdorn....; Kirschlorbeer und Thuya seien verboten). Für eine Pergola aus Holz wurde die Zustimmung erteilt. Den übrigen Bauten und Anlagen gemäss Soll-Situationsplan vom 30. September 2019 wurde die Zustimmung erteilt. Die Baukommission der Einwohnergemeinde U.________ erteilte am 16. Juni 2020 folgende Baubewilligung:
 
"Die Bewilligung gilt nur für die folgenden Bauten und Anlagen gemäss dem Soll-Situationsplan vom 30. September 2019:
 
- Abbruch Platten, neue Pflanzfläche
 
- Abtrag Rasen, neue Pflanzfläche
 
- Abbruch Holzschopf, neu Pavillon auf Gartenplatten
 
- Abbruch Natursteinplatten Sitzplatz, neu Holzdeck
 
- Abbruch Chaussierung, neu Kies mit Schrittplatten
 
- Abbruch Natursteinplatten Terrasse, neu Holzdeck
 
- Abbruch Natursteinplatten, neu Kies
 
- Pergola gemäss Offerte (B.________ GmbH vom 27.02.2020) ".
 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Juni 2021 teilweise gut, hob die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 3. Juni 2020 bezüglich der Buchspflanzen auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_403/2021 vom 5. Juli 2021 nicht ein.
 
2.
 
A.________ ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn um Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. Juni 2021. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat mit Urteil vom 8. November 2021 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die Gesuchstellerin mache keine Revisionsgründe geltend. Sie mache lediglich eine andere Rechtsauffassung geltend, was keinen gültigen Revisionsgrund darstelle.
 
3.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
4.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils überhaupt nicht auseinander. Mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge vermag sie nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht ihr Revisionsgesuch rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission der Einwohnergemeinde U.________, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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