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Informationen zum Dokument  BGer 1F_43/2021  Materielle Begründung
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BGer 1F_43/2021 vom 25.11.2021
 
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1F_43/2021
 
 
Urteil vom 25. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stefan Köpfli,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2021 (1C_646/2021).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhob Stefan Köpfli Stimmrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. September 2021. Er machte dabei sinngemäss geltend, er habe die Abstimmungsunterlagen nie erhalten. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_576/2021 vom 29. September 2021 auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser trat mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, dass die Stimmberechtigten die nötigen Unterlagen gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag erhalten würden. Abstimmungsvorlage und Erläuterungen dürften auch früher abgegeben werden. Die Zustellung sei im Kanton Zürich innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. Nach Treu und Glauben habe der Beschwerdeführer mehrere Tage oder gar Wochen vor dem Abstimmungstag Kenntnis vom Mangel gehabt. Seine Stimmrechtsbeschwerde sei deshalb verspätet erfolgt (Art. 77 Abs. 2 BPR).
 
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob Stefan Köpfli Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2021. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 29. Oktober 2021 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht ein.
 
 
2.
 
Stefan Köpfli wendet sich mit Eingabe vom 17. November 2021 (Postaufgabe 18. November 2021) gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_646/2021 vom 29. Oktober 2021 und lehnt dieses ab. Die Aufhebung oder die Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Die Eingabe vom 17. November 2021 ist somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
 
 
3.
 
Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 17. November 2021 keinen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) geltend. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 29. Oktober 2021 an einem solchen leiden sollte. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 108 BGG beanstandet, übt er Kritik an der rechtlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Auf das Revisionsgesuch ist somit ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht behält sich vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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