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Informationen zum Dokument  BGer 1C_727/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_727/2021 vom 25.11.2021
 
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1C_727/2021
 
 
Urteil vom 25. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Heinz Raschein,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom
 
28. November 2021 betreffend die Änderung
 
vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats
 
des Kantons Basel-Landschaft vom 11. November 2021
 
(2021-1601).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 11. November 2021 auf diverse zwischen dem 4. November 2021 und dem 10. November 2021 erhobene Beschwerden betreffend die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes nicht eingetreten ist;
 
dass Heinz Raschein mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 11. November 2021 erhoben hat;
 
dass Heinz Raschein nicht geltend macht, dass er im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigt ist und solches aufgrund der in der Beschwerde aufgeführten Adresse auch nicht ersichtlich ist;
 
dass er zu einer Beschwerde im eigenen Namen gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft - sofern er dies überhaupt beabsichtigt - nicht legitimiert wäre;
 
dass er, soweit er die Beschwerde als Vertreter führen will, die Namen der von ihm vertretenen Beschwerdeführer nicht nennt, sondern dazu einzig ausführt, "wie Vorinstanz gemäss beizuziehenden Akten und Vollmachten";
 
dass sich dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrats weder die Namen der Beschwerdeführer noch ein Vertretungsverhältnis durch Heinz Raschein entnehmen lassen;
 
dass sich aus der Beschwerde und den Beschwerdebeilagen die Namen und die Anzahl von allfälligen Beschwerdeführern nicht ergeben;
 
dass somit weder ersichtlich noch dargetan ist, wer überhaupt vom angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt worden sein sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass somit das Bundesgericht die Legitimation zur Beschwerde von allfälligen Beschwerdeführern nicht ansatzweise prüfen kann;
 
dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in noch beizuziehenden Akten nach möglichen Beschwerdeführern zu forschen und deren Legitimation abzuklären;
 
dass es vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers ist, hierzu zumindest rudimentäre Angaben in seiner Beschwerde zu machen;
 
dass dies in der vorliegenden Beschwerde vollständig unterblieben ist;
 
dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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