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Informationen zum Dokument  BGer 5A_943/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_943/2021 vom 24.11.2021
 
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5A_943/2021
 
 
Urteil vom 24. November 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fretz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. Oktober 2021 (HSU.2021.34).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Gesuch vom 25. August 2021 verlangte die rubrizierte Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 61'111.47 die (super-) provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück U.________-GBB-xxx der Beschwerdegegnerin.
1
Mit Verfügung vom 26. August 2021 gab das Handelsgericht des Kantons Aargau dem Gesuch superprovisorisch statt, wies es aber mit Massnahmeentscheid vom 15. Oktober 2021 mangels genügender Substanziierung der Voraussetzungen ab (die Gegenpartei hatte bereits im Januar 2021 erfolgte Vollendungsarbeiten geltend gemacht), indem es festhielt, es würden keine Arbeitsrapporte vorgelegt und die angefügte Rechnung beinhalte weder die Auflistung, an welchem Grundstück oder an welcher Adresse Arbeiten verrichtet worden seien, noch die konkret ausgeführten Arbeiten oder die ausführenden Mitarbeiter.
2
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2021 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
3
 
Erwägungen:
 
1.
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Das Handelsgericht amtet als einzige kantonale Instanz (Art. 6 Abs. 1 ZPO), weshalb diese im Sinn von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG kantonal letztinstanzlich ist. Sodann handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), weil das Gesuch abgewiesen worden ist (BGE 137 III 589 E. 1.2.2 S. 591; Urteile 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2; 5A_233/2015 vom 7. September 2015 E. 1; 5A_859/2017 vom 17. November 2017 E. 3; 5A_35/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1).
5
2.
6
Entscheide im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) gelten aber unabhängig vom Verfahrensausgang als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1; 5A_849/2016 vom 28. März 2017 E. 2.2; 5A_786/2019 vom 28. Januar 2020 E. 2; 5A_35/2021 vom 3. Februar 2021 E. 2), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. In diesem Bereich gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG, was bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht einzutreten ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
7
3.
8
Vorliegend werden Verfassungsverletzungen weder explizit noch dem Sinn nach erhoben. Die Beschwerdeführerin hält unter Beilage von Arbeitsrapporten einzig und in appellatorischer Form fest, sie habe nichts Falsches getan und die im April 2021 ausgeführten Arbeiten seien wichtig gewesen. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
10
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2.
14
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
15
3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Grundbuchamt Baden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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