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Informationen zum Dokument  BGer 4A_599/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_599/2021 vom 24.11.2021
 
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4A_599/2021
 
 
Urteil vom 24. November 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. Oktober 2021 (ZB.2021.31).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. Mai 2021 in teilweiser Gutheissung der Klage des Beschwerdeführers verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 72.20, nebst Zins, sowie Fr. 0.90 zu bezahlen, und die Beschwerdegegnerin bei ihrer Bereitschaft behaftete, dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis auszustellen;
 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 18. Oktober 2021 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 10. Mai 2021 erhobene Berufung nicht eintrat;
 
dass sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2021 mit elektronischer Eingabe vom 18. November 2021 an das Appellationsgericht wandte;
 
dass das Appellationsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 20. November 2021 und Brief vom 23. November 2021 an das Bundesgericht weiterleitete, zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde an das Bundesgericht entgegen zu nehmen ist;
 
dass aus der Eingabe vom 18. November 2021 nicht klar hervorgeht, ob der Beschwerdeführer damit gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Oktober 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erheben will;
 
dass dies indessen aus den nachfolgend dargelegten Gründen offen bleiben kann;
 
dass die Eingabe vom 18. November 2021 zwar über die Abgabeplattform "IncaMail" beim Appellationsgericht elektronisch eingereicht wurde, indessen nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 BGG versehen ist;
 
dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG);
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG);
 
dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteile des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2021; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255);
 
dass die (allfällige) Beschwerde vom 18. November 2021, welche nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen wurde, unbeachtlich ist und darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass überdies festgehalten werden kann, dass auf die allfällige Beschwerde, auch wenn sie gültig eingereicht worden wäre, aus dem weiteren Grund nicht eingetreten werden könnte, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Appellationsgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil dieser darin kein rechtsgenügendes materielles Rechtsbegehren gestellt hatte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine sachdienliche Begründung enthält, in welcher er darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie aus diesem Grund auf seine Berufung nicht eintrat;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied :
 
1.
 
Auf die (allfällige) Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. November 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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