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Informationen zum Dokument  BGer 1C_721/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_721/2021 vom 24.11.2021
 
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1C_721/2021
 
 
Urteil vom 24. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern,
 
Regierung des Kantons St. Gallen,
 
Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom
 
28. November 2021 betreffend die Änderung
 
vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes erhoben und dabei um (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen ersucht hat;
 
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb von einer Überweisung an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen abgesehen werden kann;
 
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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