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Informationen zum Dokument  BGer 1B_592/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_592/2021 vom 23.11.2021
 
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1B_592/2021
 
 
Urteil vom 23. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V.,
 
Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., vom 1. Oktober 2021 (UE210274-O/Z1).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.________ reichte offenbar im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Fremdplatzierung seiner Söhne gegen einen Schulleiter sowie einen Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin der KESB Strafanzeigen ein. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hat daraufhin ein Strafverfahren gegen die Angezeigten eröffnet und es am 10. September 2021 eingestellt.
 
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 hat das Obergericht des Kantons Zürich A.________ auferlegt, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 4'000.- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 10. September 2021 nicht einzutreten.
 
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 kritisiert A.________ unter Bezugnahme auf die Verfügung des Obergerichts vom 1. Oktober 2021 das Verhalten der Schulleitungen der Sekundarschulen U.________ und V.________, der KESB U.________, der Staatsanwaltschaft und des Obergerichts.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen, weshalb die Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Thema des angefochtenen Entscheids ist einzig die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. Damit setzt sich dieser indessen nicht auseinander, sondern beklagt sich im Wesentlichen bloss über das aus seiner Sicht unzulässige Vorgehen von unfähigen bzw. fremdenfeindlichen Beamten, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden. Da sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid (noch) nicht mit inhaltlichen Fragen beschäftigt hat, geht die Beschwerde am Streitgegenstand vorbei. Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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