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Informationen zum Dokument  BGer 8C_710/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_710/2021 vom 22.11.2021
 
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8C_710/2021
 
 
Urteil vom 22. November 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Bischofszell,
 
Marktgasse 11, 9220 Bischofszell,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Oktober 2021 (VG.2021.167).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Oktober 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid allein vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat und auf kantonalem Verfahrensrecht beruht,
2
dass daher vor Bundesgericht im Wesentlichen lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5),
3
dass überdies, da ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG angefochten ist, darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid; BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen),
4
dass weder eine durch das kantonale Gericht mit dem Zwischenentscheid begangene Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch ein dadurch bewirkter Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG behauptet wird,
5
dass sich dergestalt die Eingabe als offensichtlich unzureichend begründet erweist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1.
8
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2.
10
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3.
12
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 22. November 2021
14
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Maillard
17
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
18
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