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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1289/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1289/2021 vom 19.11.2021
 
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6B_1289/2021
 
 
Urteil vom 19. November 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Beschimpfung, Nötigung etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. September 2021 (UE200126-O/U/GRO).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 24. März 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. September 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich am 4. November 2021 an das Bundesgericht.
 
2.
 
Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist ans Bundesgericht und ersucht um Fristerstreckung zur Mangelbehebung, insbesondere zur Unterbreitung des gesamten Beweismaterials. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Folglich ist das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen. Die Beschwerde ist damit allein auf der Grundlage der Eingabe vom 4. November 2021 zu beurteilen. Da diese keinen Antrag und auch keinerlei Begründung enthält, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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