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Informationen zum Dokument  BGer 1C_490/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_490/2021 vom 19.11.2021
 
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1C_490/2021
 
 
Urteil vom 19. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Peter Steiger,
 
c/o Betreibungs- und Stadtammannamt Zürich 9,
 
Beschwerdegegner 1,
 
2. Niklaus Johann Bannwart,
 
c/o Bezirksgericht Zürich,
 
Beschwerdegegner 2,
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
 
Besondere Untersuchungen,
 
Zweierstrasse 25, 8004 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2021
 
(TB210068-O/U/GRO).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Am 17. Februar 2021 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen den Stadtammann und Betreibungsbeamten Peter Steiger sowie den als Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich tätigen Niklaus Bannwart Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB).
2
Am 12. März 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
3
Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Peter Steiger und Niklaus Bannwart betreffend den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nicht. Auf das Ermächtigungsgesuch betreffend den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes trat es nicht ein.
4
B.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Peter Steiger und Niklaus Bannwart zu erteilen. Dieses sei zufolge Befangenheit der Staatsanwaltschaft II einer unbeteiligten Strafverfolgungsbehörde zuzuweisen. Die Anzeige wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sei zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
6
C.
7
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht in Bezug auf den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Stadtammanns und des Bezirksrichters, beides Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist als Geschädigter, der allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
9
1.2. Mangels Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden nicht eingetreten ist das Obergericht auf das Ermächtigungsgesuch in Bezug auf den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Dies ficht der Beschwerdeführer nicht an, beantragt indessen, das Obergericht anzuweisen, das Verfahren diesbezüglich an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten. Der als Anwalt rechtskundige Beschwerdeführer hätte indessen die einschlägigen Zuständigkeiten bei gebotener Sorgfalt selber feststellen und seine Strafanzeige der zuständigen Behörde einreichen können. Nach der zutreffenden Rechtsbelehrung im angefochtenen Entscheid ist es ihm jedenfalls zuzumuten, dies selber zu tun. Das Obergericht ist unter diesen Umständen nicht verpflichtet, die Strafanzeige weiterzuleiten.
10
1.3. Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 1C_146/2021 vom 15. April 2021 erläutert wurde, bleibt in der vorliegenden Konstellation für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein kein Raum.
11
 
2.
 
2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet im Kanton Zürich das Obergericht (oben E. 1).
12
Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Diese darf insbesondere nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278 f.). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen "hinreichenden" Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Da das Ermächtigungserfordernis Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung schützen und dadurch das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellen soll, muss für die Erteilung der Ermächtigung vorausgesetzt werden, dass genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen bzw. eine gewisse minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche stattgefunden hat (Urteile 1C_775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.3 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).
13
2.2. Wie bereits im vom Bundesgericht mit Urteil 1C_146/2021 vom 15. April 2021 beurteilten Ermächtigungsverfahren beziehen sich die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 auf angeblich rechtswidrige Zustellungen bzw. Zustellungsversuche von insgesamt 39 Betreibungsbegehren mit einer Gesamtsumme von über einer halben Million Franken an seinem Arbeitsplatz ("...") und am Wohnsitz seiner Kinder ("...") in der Stadt Zürich. Gegen die Zustellversuche erhob der Beschwerdeführer bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter am Bezirksgericht Zürich Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdegegner 1 der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde resp. dem Beschwerdegegner 2 eine Stellungnahme und einen Teil der Betreibungsakten ein, darunter einen Hypothekarvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als Darlehensnehmer und der Bank X.________ in Heerbrugg als Darlehensgeberin. Der Beschwerdegegner 2 stellte den Hypothekarvertrag mit weiteren Akten den Parteien zur Kenntnisnahme bzw. allfälliger Stellungsnahme zu. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der Beschwerdegegner 1 durch die Einreichung des Hypothekarvertrags an den Beschwerdegegner 2 und dieser durch dessen Zustellung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht.
14
Das Obergericht (E. 5 S. 5 ff.) hat erwogen, der Hypothekarvertrag betreffend die Liegenschaft "...", bei welcher Zustellversuche vorgenommen worden seien, könne sich für das Beschwerdeverfahren als relevant erweisen. Es sei somit nicht zu beanstanden bzw. von der Amtspflicht gedeckt, dass der Beschwerdegegner 1 das Dokument als Bestandteil der Akten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner 2 überwiesen habe und dieser es dann im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs den Parteien zur Stellungnahme zugänglich gemacht habe.
15
2.3. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen bloss, das Dokument sei für das betreibungsrechtliche Verfahren irrelevant und enthalte eine Vielzahl von vertraulichen finanzspezifischen Informationen, weshalb es der Beschwerdegegner 1 nicht dem Beschwerdegegner 2 hätte überweisen und dieser es nicht den Parteien hätte zur Kenntnis bringen dürfen. Es liegt indessen in der Natur der Sache, dass sich in den Akten eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Dokumente über die finanziellen Verhältnisse und Finanzbeziehungen des Betriebenen sowie allenfalls von Personen aus seinem privaten (Ehefrau) und geschäftlichen Umfeld (Bank X.________) befinden, und es ist offenkundig, dass ein Hypothekarvertrag betreffend eine Liegenschaft, bei der Zustellungsversuche unternommen wurden, im Beschwerdeverfahren relevant sein könnte. Die Vorbringen sind damit nicht geeignet, die Auffassung des Obergerichts in Frage zu stellen, die beanstandeten Handlungen der Beschwerdegegner seien durch ihre Amtspflicht gedeckt, weshalb kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung bestehe, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen könnte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
16
2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es dabei, dass gegen die Beschwerdegegner kein Strafverfahren eröffnet werden darf. Damit wird auch der Antrag, es nicht durch die Staatsanwaltschaft II durchführen zu lassen, hinfällig. Zur Befangenheitsrüge gegen "die Staatsanwaltschaft II" kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 6.2 S. 8) verwiesen werden.
17
3.
18
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
19
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
20
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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