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Informationen zum Dokument  BGer 9D_1/2021  Materielle Begründung
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BGer 9D_1/2021 vom 17.11.2021
 
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9D_1/2021
 
 
Urteil vom 17. November 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 (AB.2021.00040).
 
 
Nach Einsicht
 
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 20. Oktober 2021 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 und in das Kostenbefreiungsgesuch vom 29. Oktober 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021 bestätigte, wonach die von der Beschwerdeführerin gemäss rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2019 als Nichterwerbstätige für die Jahre 2013 (Fr. 2472.-) und 2014 (Fr. 2678.-) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge weder herabgesetzt noch erlassen werden können,
2
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben,
3
dass somit vorliegend einzig eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zulässig ist,
4
dass mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 116 BGG (lediglich) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei das Bundesgericht in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist,
5
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich im Wesentlichen geltend macht, die Bemessung ihrer Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige unter Mitberücksichtigung ihres Renteneinkommens sei im konkreten Fall verfassungswidrig,
6
dass Gegenstand des angefochtenen Urteils lediglich die Frage des Erlasses bzw. der Herabsetzung der mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2019 festgesetzten Beiträge bildet,
7
dass demgegenüber aufgrund der Rechtskraft des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2019 die Verfassungskonformität der Beitragsfestsetzung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann,
8
dass sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts zu den Voraussetzungen eines Erlasses bzw. einer Herabsetzung nicht auseinandersetzt und insbesondere in ihrer Beschwerdeschrift nicht aufzeigt, inwiefern die Erwägung, sie sei finanziell bereits aufgrund der Bankguthaben in der Höhe von Fr. 192'034.- ohne weiteres in der Lage, die geschuldeten Beiträge vollumfänglich zu entrichten, verfassungswidrig sein sollte,
9
dass im Weiteren die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss, demgegenüber der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt,
10
dass die Beschwerdeschrift somit keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Urteils enthält,
11
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
12
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenbefreiung gegenstandslos wird,
13
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. November 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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