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Informationen zum Dokument  BGer 4A_547/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_547/2021 vom 17.11.2021
 
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4A_547/2021
 
 
Urteil vom 17. November 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Steffen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. September 2021 (LA210028-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 (Postaufgabe am 22. Oktober 2021) beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2021 erhob;
 
dass die Beschwerdeschrift in englischer Sprache verfasst und nicht mit einer Unterschrift versehen war;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 darauf hingewiesen wurde, dass Rechtsschriften an das Bundesgericht (von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 77 Abs. 2bis BGG abgesehen) in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rumantsch Grischun) abzufassen und von der Partei oder einem zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht befugten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterschreiben sind (Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig das Original der Beschwerdeschrift zurückgesandt und sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, den Sprach- und Unterschriftsmangel bis am 10. November 2021 durch Übersetzung der Originalbeschwerdeschrift und durch eigenhändige Unterzeichnung der Originalbeschwerdeschrift sowie ihrer Übersetzung zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkam;
 
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. November 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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