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Informationen zum Dokument  BGer 5D_202/2021  Materielle Begründung
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BGer 5D_202/2021 vom 16.11.2021
 
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5D_202/2021
 
 
Urteil vom 16. November 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. September 2021 (RT210103-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil vom 31. Mai 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld definitive Rechtsöffnung für Fr. 216.10 nebst Zins und Kosten (Verfahren EB210129-C).
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.-- an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5D_147/2021 vom 17. August 2021). Mit Verfügung vom 26. August 2021 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer letztmals Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5D_160/2021 vom 8. September 2021). Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss nicht. In der Folge trat das Obergericht mit Beschluss vom 29. September 2021 auf die kantonale Beschwerde nicht ein.
 
Am 8. November 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2.
 
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Vor Bundesgericht ist einzig der Beschluss des Obergerichts anfechtbar, nicht hingegen das vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG).
 
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach bloss, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Dazu genügt es insbesondere nicht, von "Rechtsausschluss" oder von "systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit staatlich verfolgter Schuldenknechtschaft" zu sprechen. Ebenso wenig genügt die Behauptung, Prozessvoraussetzungen (worunter der Beschwerdeführer offenbar die Gegenseitigkeit der Forderungen für eine Verrechnungseinrede versteht) unterlägen keiner Kostenvorschusspflicht. Sodann besteht im vorliegenden Verfahren kein Grund für den Beizug der Bundesanwaltschaft oder dazu, ihr irgendwelche Aufträge zu erteilen. Ebenso wenig besteht Anlass zu einer Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an den Bundesrat.
 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem die Aufhebung zahlreicher bundesgerichtlicher Urteile. Für die II. zivilrechtliche Abteilung besteht mangels Nennung von Revisionsgründen kein Anlass zur Eröffnung von Revisionsverfahren. Dies gilt insbesondere auch für die Urteile 5D_147/2021 und 5D_160/2021.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. November 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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