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Informationen zum Dokument  BGer 1C_436/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_436/2021 vom 16.11.2021
 
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1C_436/2021
 
 
Urteil vom 16. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
 
Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Veteranenbeurteilung eines Fahrzeugs
 
"Volkswagen Käfer",
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Einzelrichter, vom 24. September 2021 (100.2021.258U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Anlässlich einer periodischen Nachprüfung des "VW-Käfers" von A.________ im Verkehrsprüfzentrum Bern stellte der zuständige Experte fest, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Fahrzeugs als Veteranenfahrzeug nicht mehr erfüllt seien. Am 29. Oktober 2020 wurde der Veteraneneintrag gelöscht. Am 28. Januar 2021 wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern die Einsprache von A.________ ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 20. Juli 2020 ab.
 
Am 24. September 2021 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid der Sicherheitsdirektion nicht eingetreten mit der Begründung, er habe innerhalb der ihm mit Verfügung vom 10. September 2021 angesetzten Nachfrist weder den Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen.
 
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Das Verwaltungsgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht inhaltlich beurteilt, sondern ist darauf nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Dieser bringt vor Bundesgericht im Wesentlichen nur vor, dass der Veteraneneintrag aufgrund von Lügen, Vermutungen und widersprüchlichen Annahmen gelöscht worden sei. Das war indessen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weshalb die Beschwerde an der Sache vorbei geht. Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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