VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1234/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 26.11.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1234/2021 vom 15.11.2021
 
[img]
 
 
6B_1234/2021
 
 
Urteil vom 15. November 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (falsches Gutachten etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. September 2021 (UE200413-O/U/GRO).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm am 21. Januar 2020 ein Strafverfahren nicht an die Hand. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 17. September 2021 ab, soweit es auf sie eintrat. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die in der vorliegenden Angelegenheit eingereichte Beschwerde in Strafsachen ist von B.________ unterzeichnet, welcher laut dem angefochtenen Entscheid der Psychotherapeut des Beschwerdeführers ist und diesen vertritt. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde B.________ darauf hingewiesen, dass er mangels seiner Eigenschaft als Anwalt nicht befugt sei, Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht zu vertreten, und es wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 5. November 2021 angesetzt, um den Mangel zu beheben und die Beschwerde durch den Beschwerdeführer persönlich unterschreiben zu lassen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung konnte sowohl B.________ als auch in Kopie dem Beschwerdeführer zugestellt werden (act. 5). Keine der beiden Personen reagierte indes und behob den Mangel. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).