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Informationen zum Dokument  BGer 5A_933/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_933/2021 vom 15.11.2021
 
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5A_933/2021
 
 
Urteil vom 15. November 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sistierung (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. September 2021 (PC210035-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Parteien stehen sich seit Ende 2018 vor dem Bezirksgericht Uster in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 19. März 2021 setzte dieses der Ehefrau eine Frist von 60 Tagen zum Erstatten der Klageantwort. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 verlangte diese die unentgeltliche Rechtspflege, die Sistierung des Verfahrens und vorsorgliche Massnahmen, eventualiter eine Fristerstreckung. Das Bezirksgericht wies die Anträge mit Verfügung vom 7. Juli 2021 ab und setzte eine Nachfrist von 14 Tagen für die Verbesserung der Klageantwort.
1
Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde mit den Anträgen auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, Sistierung des Scheidungsverfahrens und Wiedererwägung des erstinstanzlich gestellten Sistierungsantrages. Mit Beschluss vom 29. September 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
2
Mit Beschwerde vom 9. November 2021 wendet sich die Ehefrau an das Bundesgericht mit den Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und um Verbeiständung, um Sistierung des Scheidungsverfahrens, um Wiedererwägung ihrer Sistierungsgesuche, um Kostenauferlegung an die Gegenpartei und um Gewährung eines fairen, ausgewogenen, gleichberechtigten Verfahrens statt einer Scheidungsdiktatur und eines Urteils, das zum Betteln verpflichte.
3
 
Erwägungen:
 
1.
4
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Überdies handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst und nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
5
2.
6
Unter den genannten Aspekten erfolgen keinerlei Ausführungen, so dass auf die Beschwerde insgesamt und die direkt zum Scheidungsverfahren selbst ergehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (dass man sie als mittellose Laiin ohne Fachwissen unvertreten lasse, dass ihr Kosten auferlegt würden, die sie bis zum Tod nicht begleichen könne, dass das ganze Scheidungsverfahren demütigend und menschenrechtswidrig sei, dass sie stets eine Verantwortung tragende Familienfrau gewesen sei, aber man ihr anders als dem Ehemann kein rechtliches Gehör geben wolle, dass ein Scheidungsurteil ohne gleichberechtigte Aufarbeitung des Verfahrens nicht statthaft sei, dass die juristische Elite auf Kosten der Steuerzahler im Palast sitze, sie durch geschickte juristische Verdrehungen und Verfügungen verspotte und ein endloser Totentanz stattfinde) nicht eingetreten werden kann.
7
Immerhin sei der Beschwerdeführerin dringend empfohlen, sich im Scheidungsverfahren anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, wobei es (unter Vorbehalt von Art. 69 Abs. 1 ZPO) vorab an ihr selbst ist, für eine Vertretung besorgt zu sein. Soweit die hierzu notwendigen Mittel fehlen, besteht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Indes kann diese nicht beansprucht werden für aussichtslose Begehren und Eingaben (vgl. Art. 117 lit. b ZPO und Art. 64 Abs. 1 BGG). Aus diesem Grund konnte das Obergericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewähren, ohne dass es damit gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen hätte, wie beschwerdeweise sinngemäss geltend gemacht wird.
8
3.
9
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - welches angesichts der von Anfang an aussichtslosen Beschwerde nicht hätte gutgeheissen werden können (Art. 64 Abs. 1 BGG) - gegenstandslos.
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
11
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3.
15
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 15. November 2021
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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