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Informationen zum Dokument  BGer 1C_673/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_673/2021 vom 15.11.2021
 
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1C_673/2021
 
 
Urteil vom 15. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung
 
vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. November 2021 (1227).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 21. September 2021 (Postaufgabe 22. Oktober 2021) Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes erhoben hat;
 
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. November 2021 auf die Beschwerde von A.________ wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung bzw. wegen Nichteinhaltung der in Art. 77 Abs. 2 BRP geregelten Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes nicht eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 10. November (Postaufgabe 11. November 2021) Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BRP entgegen den Ausführungen des Regierungsrats beachtet hätte;
 
dass sich aus seiner Beschwerde nicht ergibt, inwiefern der Beschluss des Regierungsrats rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag;
 
dass somit mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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