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Informationen zum Dokument  BGer 6F_25/2021  Materielle Begründung
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BGer 6F_25/2021 vom 12.11.2021
 
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6F_25/2021
 
 
Urteil vom 12. November 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
2. B.________,
 
Gesuchsgegnerinnen,
 
Obergericht des Kantons Solothurn,
 
Beschwerdekammer,
 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. September 2021 (6B_895/2021).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Bundesgericht trat auf eine von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2021 erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_895/2021 vom 22. September 2021).
 
A.________ gelangt am 19. Oktober 2021 mit einer als "Beschwerde Betreff: ORI GU Lausanne BG 6B_895_22.09.2021_Denys" bezeichneten Eingabe erneut an das Bundesgericht. Die Eingabe ist als sinngemässes Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
 
2.
 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
 
3.
 
Das Bundesgericht fällte am 22. September 2021 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. Im Nichteintretensentscheid wurde festgehalten, dass sich der Gesuchsteller nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt habe und aus seinen Vorbringen nicht hervorgehe, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletze, deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei und sich Ausführungen zu der vom Gesuchsteller in seiner Beschwerde monierten Kostenauflage erübrigten. Zudem wurde festgestellt, dass es dem Gesuchsteller in der Sache an der Beschwerdelegitimation fehle und daher auch eine allenfalls implizit erhobene Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht verfange. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2021 nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und seinen diesbezüglichen Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Er legt vielmehr erneut seine Sicht der Dinge in der Sache dar, indem er sich zum Vorgehen bzw. Verhalten der Gesuchsgegnerin 2 und weiterer Mitarbeiter der C.________ der Stadt U.________ äussert. Seiner daneben (erneut) vorgebrachten Kritik betreffend die nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere Rechtsverbeiständung lässt sich ein Revisionsgrund im Weiteren ebenfalls nicht entnehmen. Dem Revisionsgesuch fehlt es damit im Ergebnis an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
4.
 
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller
 
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