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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1070/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1070/2021 vom 12.11.2021
 
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6B_1070/2021
 
 
Urteil vom 12. November 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Handlungen mit Kindern, Schändung und Pornografie; rechtliches Gehör, Willkür, Strafzumessung; Kostenvorschuss; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zug, Strafabteilung,
 
vom 13. Juli 2021 (S 2020 36 / 37).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. Juli 2021.
 
2.
 
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. September 2021 Frist bis zum 6. Oktober 2021 und mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 28. Oktober 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
4.
 
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5.
 
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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