VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_38/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 01.12.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_38/2021 vom 12.11.2021
 
[img]
 
 
1F_38/2021
 
 
Urteil vom 12. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Merz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Gemeinde Meilen,
 
Dorfstrasse 100, 8706 Meilen,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. September 2021 (1C_576/2021).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil 1C_576/2021 vom 29. September 2021 trat das Bundesgericht auf eine Stimmrechtsbeschwerde von A.________ gegen den Kanton Zürich und die Gemeinde Meilen nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber dem Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 erhebt A.________ dagegen Beschwerde.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Ein bundesgerichtliches Urteil kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Dessen Abänderung kann indessen mit einem Revisionsgesuch beantragt werden. Die Eingabe von A.________ ist damit als solches entgegenzunehmen.
 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
 
Soweit nachvollziehbar, bringt der Gesuchsteller bloss sein Unverständnis über den Entscheid des Bundesgerichts zu Ausdruck, das mit der Überweisung der Sache an den Regierungsrat seine Verantwortung nicht wahrgenommen habe. Er nennt damit keine Revisionsgründe. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gemeinde Meilen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).