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Informationen zum Dokument  BGer 9C_478/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_478/2021 vom 11.11.2021
 
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9C_478/2021
 
 
Urteil vom 11. November 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Bechaalany,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 (720 21 19 / 146).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Der 1962 geborene A.________ meldete sich im Juli 2015 unter Hinweis auf eine im Januar 2015 diagnostizierte Krebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte ihm namentlich Arbeitstraining vom 27. November 2017 bis zum 26. August 2018. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 14. Juni 2019 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2018 zu (Invaliditätsgrad zuletzt 37 %). Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag anerkannte sie den Anspruch auf eine Kinderrente (für seine 1996 geborene Tochter) vom 1. September 2016 bis zum 30. November 2018.
2
B.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Mai 2021 (zugestellt am 4. August 2021) ab.
4
C.
5
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 27. Mai 2021 und die Verfügungen vom 3. Dezember 2020 seien aufzuheben, soweit damit ein Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2018 verneint wird, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm über den 30. November 2018 hinaus eine Invalidenrente (Haupt- und Kinderrente) auszurichten.
6
 
Erwägungen:
 
1.
7
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
8
2.
9
Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 6 ff. ATSG und Art. 28 IVG), zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1), zur Bedeutung und Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3a; 115 V 133 E. 2 in fine), zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1) und zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
10
3.
11
Das kantonale Gericht hat gestützt auf das asim-Gutachten festgestellt, dass dem Versicherten seit dem Abschluss der Integrationsmassnahmen im August 2018 eine angepasste Tätigkeit (d.h. mit freiem und jederzeitigem Zugang zu einer Toilette und möglichst freier Einteilbarkeit der Pausen) im IT-Bereich zu 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 bis maximal 30 % zumutbar sei. Sodann hat es die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle bestätigt, indem es - jeweils auf der Grundlage des gleichen Tabellenlohnes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2016 (Tabelle TA1, Information und Kommunikation, Kompetenzniveau 3, Männer) - das Valideneinkommen auf Fr. 93'117.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 58'664.- festgelegt hat. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 37 % hat es einen Rentenanspruch ab Dezember 2018 (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV [SR 831.201]) verneint.
12
 
4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft der asim-Expertise einzig mit Blick auf die neuropsychologische Begutachtung. Der Experte und die Vorinstanz hätten nicht berücksichtigt, dass die Ergebnisse der Untersuchung nicht seiner Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag entsprächen. Er sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sehr wohl in einer "unbelasteten Situation" untersucht worden. Die neuropsychologische Untersuchung habe zwar an einem Nachmittag stattgefunden, aber er sei ausgeruht gewesen, weil er davor die üblichen "Vormittagsbelastungen" weggelassen und sich strikt geschont habe, was mittels der beantragten Zeugenbefragungen hätte bewiesen werden können. Der Verzicht auf die Zeugenbefragungen und auf eine neue neuropsychologische Testung nach Belastung verletze den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör.
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4.2. Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteile 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2; 9C_566/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1; 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.4; je mit Hinweis auf Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] 2016).
14
4.3. Die psychiatrische asim-Untersuchung fand am 4. Februar 2019 nachmittags von 14.00 bis 16.00 Uhr statt, nachdem der Versicherte bereits am Morgen des gleichen Tages allgemeinmedizinisch untersucht worden war. Dem Psychiater fiel während der Exploration keinerlei Müdigkeit oder Leistungseinbusse auf. Der neuropsychologische asim-Experte berücksichtigte insbesondere die Angaben des Versicherten, den Verlauf des Arbeitstrainings und die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung vom 30. April 2019. Er erkannte nicht nur gesamthaft unauffällige Leistungen bei der Untersuchung, sondern auch eine erhöhte Ermüdbarkeit, die er als residuale Langzeitfolge der chemotherapeutischen Krebsbehandlung interpretierte. Bei der interdisziplinären Konsensbeurteilung (in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Gastroenterologie und Neuropsychologie) führten die asim-Gutachter aus, dass sich die Resultate der neuropsychologischen Testung nicht eins zu eins in den Berufsalltag übertragen liessen, und Schwankungen im Tageslauf durchaus plausibel seien. Indessen sei die neuropsychologische Untersuchung am Nachmittag zwischen 14.30 und 16.30 Uhr durchgeführt worden, also zu einer Zeit, zu der gemäss dem Versicherten seine Leistungsfähigkeit in der Regel deutlich schlechter sei als am Morgen. Auch stehe die normale Leistungsfähigkeit während zwei Stunden intensiver Testung - wie auch die Fähigkeit, längeren Untersuchungen/Anamnesen ohne sichtbare Ermüdung zu folgen - in gewisser Diskrepanz zu den Angaben des Versicherten betreffend Vergesslichkeit und Konzentrationsfähigkeit. Dessen subjektive Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit auf maximal 20-30 % sei aus medizinischer Sicht in diesem Ausmass nicht begründbar.
15
4.4. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den Darlegungen im psychiatrischen Teilgutachten. Weshalb er bei der neuropsychologischen Untersuchung die hier geltend gemachte vorgängige ("nicht erst am Tag der Begutachtung") strikte Schonung auch nicht andeutungsweise erwähnt hatte, bleibt unergründlich. Abgesehen davon legten die asim-Gutachter mit ihren - nachvollziehbaren und einleuchtenden - Ausführungen dar, dass die unauffälligen Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung nicht von entscheidender Bedeutung für ihre Einschätzungen waren. Dass sie bei diesen nicht lege artis vorgegangen sein oder die Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3) überschritten haben sollen, ist nicht erkennbar.
16
4.5. Nach dem Gesagten genügt das asim-Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Beweiserhebungen erfolgte in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5).
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4.6. Die Feststellung des kantonalen Gerichts betreffend die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorangehende E. 3) beruht somit nicht auf einer Rechtsverletzung. Dass sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 2) sein soll, wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).
18
 
5.
 
5.1. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung. Das Valideneinkommen sei zu niedrig angesetzt worden. Seit 2011 habe er sehr gut bezahlte Tätigkeiten in der Pharmabranche ausgeübt, was zeige, dass ein beruflicher Aufstieg vor Eintritt des Gesundheitsschadens stattgefunden habe. Unabhängig davon, ob es zu einer dauerhaften Anstellung beim letzten Arbeitgeber gekommen wäre, betrage das Valideneinkommen Fr. 153'398.-, was dem letzten tatsächlichen Einkommen resp. dem vom Krankentaggeldversicherer angenommenen Jahreslohn entspreche. Demgegenüber sei das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden. Angesichts der noch zumutbaren Tätigkeiten hätte die Vorinstanz dafür nicht den LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3 heranziehen dürfen; vielmehr hätte sie von jenem im Kompetenzniveau 2 ausgehen müssen, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 50'869.- resultiere. Die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 3 bei beiden Vergleichseinkommen sei widersprüchlich.
19
 
5.2.
 
5.2.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteile 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.1; 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5 mit Hinweisen).
20
5.2.2. Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE. In dieser Sicht ist die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches das massgebliche Kompetenzniveau ist, und ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.3).
21
 
5.3.
 
5.3.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn angeknüpft. Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten Stelle tätig. Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen. Dabei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1; Urteil 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2; 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1). Mit Blick auf Letztere ist es bei besonderen Verhältnissen zulässig, trotz Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten nicht gestützt auf einen Tabellenlohn, sondern anhand des Durchschnitts des während einer längeren Dauer effektiv erzielten Verdienstes unter Zuhilfenahme der Angaben im Individuellen Konto (IK) zu schätzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.4).
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5.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei in den Jahren vor der Erkrankung für einzelne IT-Projekte angestellt gewesen. Nach deren Abschluss sei er arbeitslos gewesen, bevor er wiederum für ein neues Projekt angestellt worden sei. Zuletzt sei er vom 29. September bis zum 30. April 2015 temporär angestellt gewesen. Mit Blick auf die relativ kurze Dauer der letzten Temporäreinsätze erscheine (ohne Gesundheitsschaden) eine dauerhafte Anstellung beim letzten Arbeitgeber nicht überwiegend wahrscheinlich.
23
Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).
24
5.3.3. Damit steht fest, dass invaliditätsfremde Gründe zum Stellenverlust führten, und dass die Vorinstanz daher für das Valideneinkommen grundsätzlich einen LSE-Tabellenlohn heranziehen durfte. Aus dem IK-Auszug vom 27. Juli 2015 und den Angaben des letzten Arbeitgebers vom 27. Juli 2015 ergibt sich Folgendes: Vom September 2009 bis März 2011 erzielte der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen. Vom April 2011 bis und mit Januar 2014 war er bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig. Ab Februar 2014 war er arbeitslos, bis er am 29. September 2014 die letzte (befristete) Stelle antrat. Wird lediglich die Zeit von April 2011 bis und mit Dezember 2014 (3,75 Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens) betrachtet, so erzielte er im Durchschnitt ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 83'527.-, was fast Fr. 10'000.- unter dem vom kantonalen Gericht festgestellten Valideneinkommen liegt. Beim hier gegebenen Sachverhalt besteht (anders als etwa im Fall des in der vorangehenden E. 5.3.1 erwähnten Urteils 8C_581/2020) kein Anlass, ausnahmsweise nicht auf den berücksichtigten Tabellenlohn abzustellen. Dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Aufstieg seit 2011 hat die Vorinstanz mit der Wahl des einschlägigen Wirtschaftszweigs und des Kompetenzniveaus 3 Rechnung getragen; dieses entspricht komplexen praktischen Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.
25
 
5.4.
 
5.4.1. Was das Invalideneinkommen anbelangt, so ist unbestritten, dass mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens von einem Tabellenlohn der LSE auszugehen ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1).
26
5.4.2. Im hier interessierenden Zusammenhang hat das kantonale Gericht festgestellt, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe hochgradige Teamintegration erfordert und hygieneintensive Bereiche aufgewiesen; sie sei nur unter diesen Aspekten nicht mehr zumutbar. Die Belastungen bei der Umsetzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorangehende E. 3 zu den Anforderungen an einen adaptierten Arbeitsplatz) hätten keinen Einfluss auf die fachliche Kompetenz des Versicherten. Aufgrund seines Bildungsniveaus und seiner Berufserfahrung könne er weiterhin auf hohem Niveau einer Tätigkeit im IT-Bereich nachgehen.
27
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei notorisch, dass eine wirklich komplexe Tätigkeit auch im stillen Kämmerlein ausser Betracht falle, wenn er nicht lange am Stück konzentriert an der Lösung eines Problems bleiben könne, und dass er mit einer Leistungsminderung von 20 bis 30 % keine gleich hoch qualifizierte Tätigkeit ausüben könne wie ohne diese Einschränkung. Die asim-Experten hätten lediglich eine "allgemeine IT-Tätigkeit" für zumutbar gehalten. Indessen formulierten die asim-Gutachter für den Versicherten nur eine quantitative Leistungseinschränkung, aber keine qualitative Minderung seiner fachlichen Fähigkeiten. Weder aus deren Expertise noch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 (vgl. vorangehende E. 5.3.3 in fine) mehr, sondern nur noch solche des Anforderungsniveaus 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) zumutbar sein sollen. Die soeben wiedergegebenen vorinstanzlichen Feststellungen bleiben somit für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich (vgl. vorangehende E. 1).
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5.4.3. Demnach ist es weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig, dass das kantonale Gericht auch für das Invalideneinkommen den Tabellenlohn im Anforderungsniveau 3 für massgeblich gehalten hat.
29
5.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die ziffernmässige Festlegung der Vergleichseinkommen zu überprüfen (vgl. vorangehende E. 5.1). Offenbleiben kann auch, ob die Vorinstanz beim Invalideneinkommen zu Recht eine Leistungseinschränkung von 30 % (anstatt 25 %, vgl. Urteile 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2; 9C_280/2010 vom 12. April 2011 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 137 V 71, aber in: SVR 2011 IV Nr. 69 S. 207 und Pra 2011 Nr. 91 S. 651) und einen Tabellenlohnabzug von 10 % (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1; 126 V 75 E. 5b/aa-cc) berücksichtigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
30
6.
31
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
32
Demnach erkennt das Bundesgericht:
33
1.
34
Die Beschwerde wird abgewiesen.
35
2.
36
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
37
3.
38
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
39
Luzern, 11. November 2021
40
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
43
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
44
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