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Informationen zum Dokument  BGer 8F_9/2021  Materielle Begründung
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BGer 8F_9/2021 vom 11.11.2021
 
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8F_9/2021
 
 
Urteil vom 11. November 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. August 2021 (8C_153/2021).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________, geboren 1969, beantragte mit am 6. September 2021 persönlich überbrachtem Gesuch eine Revision/Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils 8C_153/2021 vom 10. August 2021. Nebst dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter auf Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und/oder Zeugenbefragungen, ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
1
Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Am 20. Oktober 2021 überbrachte A.________ eine weitere Eingabe.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der entsprechende Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch vielmehr unter Angabe der Beweismittel zu nennen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll. Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll (u.a. Urteile 9F_13/2021 vom 7. Juni 2021 E. 1.1 und 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen).
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1.2. Zu betonen ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheids zu verlangen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in den Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben (Urteil 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
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2.
6
Die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe weder einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch eine entsprechende sachbezogene Begründung an. Vielmehr beanstandet sie zur Hauptsache, wie bereits im vorangegangenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, die medizinischen Grundlagen. Sie kritisiert deren rechtliche Würdigung, wiederholt ihren bisher vertretenen Standpunkt und legt in weitschweifiger Art ihre eigene Sicht der Dinge dar. Damit ersucht sie in der Sache sinngemäss um Wiedererwägung des Urteils des Bundesgerichts vom 10. August 2021, was jedoch, wie in E. 1 hiervor dargelegt, von Gesetzes wegen unzulässig ist. Die Gesuchstellerin übersieht, dass ein Revisionsverfahren nicht dazu dient, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen, dies selbst wenn die rechtliche Würdigung von den Parteien als noch so falsch empfunden wird (Urteil 8F_4/2021 vom 9. September 2021 E. 4). Da mithin ein tauglicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG nicht angerufen wird, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
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3.
8
Auf das in der Eingabe vom 20. Oktober 2021 geäusserte Misstrauen in den Postversand ist nicht weiter einzugehen, zumal die von der Gesuchstellerin eingereichte Kopie der Verfügung vom 4. Oktober 2021 mit dem Original übereinstimmt. Das Gericht behält sich vor, allfällige weitere derartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen.
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4.
10
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
11
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. November 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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