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Informationen zum Dokument  BGer 4A_454/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_454/2021 vom 11.11.2021
 
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4A_454/2021
 
 
Urteil vom 11. November 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Stähle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 4. August 2021 (ZVE.2021.30).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen schrieb mit Entscheid vom 30. April 2021 ein zwischen A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) und der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) geführtes mietrechtliches Verfahren als durch Vereinbarung erledigt ab. Die Entscheidgebühr auferlegte er den Parteien je zur Hälfte. Der Anteil von A.________ wurde infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Kasse des Kantons genommen.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht das Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
 
A.________ hat mit Eingabe vom 14. September 2021 an das Bundesgericht erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Sie stellte zahlreiche materielle Begehren; in prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, "sichernde Massnahmen" anzuordnen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, "unter der Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters". Bis zum Entscheid "darüber" seien die "Verfahren" zu sistieren.
 
Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
2.
 
Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 30. April 2021 stellt ebenso wenig wie andere Verfahren, die "vom vorliegenden Beschwerdeverfahren" "betroffen" sind, ein gültiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht dar (vgl. Art. 75 BGG). Die Beschwerde ist von vornherein unzulässig, soweit sie sich nicht gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 4. August 2021 richtet.
 
 
3.
 
Der Streitwert erreicht nach der Feststellung der Vorinstanz den Mindestbetrag von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4 S. 648).
 
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in verschiedenen Zusammenhängen, es stelle sich eine Rechtsfrage "von bedeutendem Interesse" beziehungsweise "von grundsätzlicher Bedeutung". Sie legt aber offensichtlich nicht hinreichend dar, inwiefern im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 Satz. 2 BGG erfüllt sein sollten.
 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
 
 
4.
 
4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
 
4.2. Wohl kritisiert die Beschwerdeführerin eine "Reihe von Rechtsverletzungen", darunter von "Rechten nach EMRK" (etwa: "Privat- und Familienleben") und der Bundesverfassung (etwa: "Schutz vor Willkür", "Anspruch auf rechtliches Gehör", "gleiche und gerechte Behandlung", "Rechtsverzögerung" und "Rechtsverweigerung", "unabhängiges und unparteiisches Gericht"). Sie unterlässt es aber, unter nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den als rechtsfehlerhaft erachteten vorinstanzlichen Erwägungen in einer den dargelegten (erhöhten) Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, in welcher Hinsicht verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung.
 
 
5.
 
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung von "sichernde[n] Massnahmen" gegenstandslos. Dasselbe gilt für das Begehren um Sistierung des Verfahrens, sollte die Beschwerdeführerin damit den vorliegenden bundesgerichtlichen Prozess gemeint haben.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit besteht keine Möglichkeit, dass sie zur Verbesserung der Beschwerdeschrift fristgerecht einen Rechtsbeistand beiziehen kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle
 
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