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Informationen zum Dokument  BGer 1F_37/2021  Materielle Begründung
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BGer 1F_37/2021 vom 11.11.2021
 
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1F_37/2021
 
 
Urteil vom 11. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Merz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Postfach 1662, 6011 Kriens,
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. September 2021 (1B_486/2021, Beschluss 2N21 147).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil 1B_486/2021 vom 23. September 2021 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 5. August 2021 nicht ein. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer strebe die Entlassung seines amtlichen Verteidigers und die Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an; beides könne er nach deren Durchführung am 3. August 2021 nicht mehr erreichen, weshalb er an seiner Beschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe.
 
Mit "Beschwerde in Sache 1B_486/2021 erzwungene amtliche Verteidigung" beantragt A.________, das Bundesgericht habe auf den Fall 1B_486/2021 einzutreten und seine damals gestellten Anträge zu behandeln.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Ein bundesgerichtliches Urteil kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Dessen Abänderung kann indessen mit einem Revisionsgesuch beantragt werden. Die Eingabe von A.________ ist damit als solches entgegenzunehmen.
 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
 
Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr im Wesentlichen bloss vor, er habe entgegen der Auffassung des Bundesgerichts durchaus ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde gehabt. Damit kritisiert er einzig die Rechtsauffassung des Bundesgerichts, was in einem Revisionsverfahren unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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