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Informationen zum Dokument  BGer 1F_32/2021  Materielle Begründung
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BGer 1F_32/2021 vom 11.11.2021
 
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1F_32/2021
 
 
Urteil vom 11. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Merz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Christian Philipp,
 
c/o Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
2. Daniela Senn,
 
c/o Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl,
 
3. Katinka Eichenberger,
 
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
 
Gesuchsgegner,
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen
 
Bundesgerichts 1C_451/2021 und 1C_453/2021
 
vom 10. August 2021.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteilen 1C_451/2021 und 1C_453/2021 vom 10. August 2021 auf zwei Beschwerden von A.________ in Sachen Ermächtigung mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist;
 
dass sich A.________ mit Eingaben vom 26. und 30. August 2021 sowie 2., 13. und 14. Oktober 2021 gegen die beiden bundesgerichtlichen Urteile vom 10. August 2021 wendet;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass die Eingaben des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuche zu behandeln sind;
 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die beiden bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheide vom 10. August 2021 an einem solchen leiden sollten;
 
dass die vom Gesuchsteller sinngemäss vorgebrachte Rüge, seine Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen und hätte deshalb behandelt werden müssen, nicht mit einem Revisionsgesuch vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann (Urteil 2F_9/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen);
 
dass der Gesuchsteller damit eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG beanstandet bzw. Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass soweit der Gesuchsteller seine Eingaben als Strafanzeige gegen die Zürcher Behörden verstanden haben will, das Bundesgericht dafür nicht zuständig ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, der Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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